0.110.044.44
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 79 ausgegeben am 10. März 2026
Kundmachung
vom 10. März 2026
des Beschlusses Nr. 6/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 6/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG1, berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2014/40/EU wird die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Norwegen sollte seine Anpassung an die Richtlinie 2001/37/EG im Hinblick auf das Erzeugnis "Tabak zum oralen Gebrauch" im Sinne des Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU beibehalten.
5. Angesichts der Anpassung im Hinblick auf Tabak zum oralen Gebrauch sowie ausgehend von besonderen nationalen Gegebenheiten, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten untermauert werden, sollte es Norwegen freistehen, gemäss diesem Beschluss einen alternativen zusätzlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweis in Bezug auf Tabak zum oralen Gebrauch zuzulassen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
"32014 L 0040: Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, geändert durch:
- 32014 L 0109: Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 20. November 2016‘ durch die Wörter ‚spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
b) In Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 13 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Fällen, die Hersteller und Importeure in den EFTA-Staaten betreffen, zieht die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhobenen Gebühren ein.‘
c) In Art. 12 Abs. 1 wird in Bezug auf Norwegen folgender Unterabsatz angefügt:
,Unter Berücksichtigung der besonderen nationalen Gegebenheiten, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten untermauert werden, darf Tabak zum oralen Gebrauch, der in Norwegen in Verkehr gebracht wird, mit dem folgenden alternativen gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein:
"Dieses Tabakerzeugnis erhöht das Risiko einer Schädigung des Fötus sowie das Risiko einer Totgeburt"‘
d) In Art. 15 Abs. 13 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb von 16 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
e) In Art. 16 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb von 16 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
f) Das Verbot nach Art. 17 gilt nicht für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Sinne des Art. 2 Nummer 8 in Norwegen. Norwegen verbietet die Ausfuhr des Erzeugnisses im Sinne des Art. 2 Nummer 8 in alle Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens mit Ausnahme Schwedens.
g) In Art. 30 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 30 Bst. a und c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 20. Mai 2016‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 30 Bst. b wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vor dem 20. November 2016‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/40/EU, berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, und der Delegierten Richtlinie 2014/109/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

2   ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22.

3   ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.