: Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 20. November 2016‘ durch die Wörter ‚spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
b) In Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 13 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Fällen, die Hersteller und Importeure in den EFTA-Staaten betreffen, zieht die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhobenen Gebühren ein.‘
c) In Art. 12 Abs. 1 wird in Bezug auf Norwegen folgender Unterabsatz angefügt:
,Unter Berücksichtigung der besonderen nationalen Gegebenheiten, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten untermauert werden, darf Tabak zum oralen Gebrauch, der in Norwegen in Verkehr gebracht wird, mit dem folgenden alternativen gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein:
"Dieses Tabakerzeugnis erhöht das Risiko einer Schädigung des Fötus sowie das Risiko einer Totgeburt"‘
d) In Art. 15 Abs. 13 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb von 16 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
e) In Art. 16 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb von 16 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
f) Das Verbot nach Art. 17 gilt nicht für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Sinne des Art. 2 Nummer 8 in Norwegen. Norwegen verbietet die Ausfuhr des Erzeugnisses im Sinne des Art. 2 Nummer 8 in alle Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens mit Ausnahme Schwedens.
g) In Art. 30 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 30 Bst. a und c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 20. Mai 2016‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 30 Bst. b wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vor dem 20. November 2016‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."