946.222.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 83 ausgegeben am 10. März 2026
Verordnung
vom 10. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2026/383 des Rates der Europäischen Union vom 17. Februar 2026 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe, LGBl. 2002 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 4 Einleitungssatz und Abs. 5
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 bis 3
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7
Strafbestimmung
Wer gegen Art. 1 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Anhang 2
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin