0.641.891.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 87 ausgegeben am 12. März 2026
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Abänderung der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 6./9. März 2026
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 6. März 2026 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf den Vertrag und die Vereinbarung vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (LSVA-Vertrag; LSVA-Vereinbarung) die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
An der Sitzung vom 21. Oktober 2025 hat die Gemischte Kommission zum LSVA-Vertrag mit Beschluss 1/2025 die Zahlen für die Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Nettoertrag der Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe, wie in Ziff. 2 der Anlage IV zur LSVA-Vereinbarung vorgesehen, nach fünf Jahren den neuesten Verhältnissen angepasst. Der Schweizerische Bundesrat schlägt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, Ziff. 3 dieser Anlage entsprechend zu ändern.
Ziff. 3 der Anlage IV zur LSVA-Vereinbarung lautet neu wie folgt:
3. Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien:
1. Strassenlänge in km (2023)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
84 868
 
Liechtenstein (gemäss Amt für Tiefbau und Geoinformation)
412
 
Total beider Länder
85 280
 
Anteil FL
412 : 85 280 x 100
0,483 %
2. Wohnbevölkerung (2023)
Schweiz (gemäss statistischem Jahrbuch)
8 962 258
 
Liechtenstein (gemäss Amt für Statistik)
40 015
 
Total beider Länder
9 002 273
 
Anteil FL
40 015 : 9 002 273 x 100
0,444 %
3. Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper) (2023)
Schweiz (gemäss Bundesamt für Statistik)
54 065
 
Liechtenstein (gemäss Amt für Statistik)
516
 
Total beider Länder
54 581
 
Anteil FL
516 : 54 581 x 100
0,945 %
4. Gewichtsverhältnis Direktimport und -export (Aussenhandel) (2023)
(Quelle: Statistik des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit)
Anteil CH total in t
Einfuhr
46 176 391
 
Ausfuhr
17 505 983
 
Total CH Ein-/Ausfuhr
63 682 374
 
Anteil FL total in t
Einfuhr
385 647
 
Ausfuhr
323 860
 
Total FL Ein-/Ausfuhr
709 507
 
Total Ein-/Ausfuhr beider Länder
64 391 881
 
Anteil FL
709 507 : 64 391 881 x 100
1,102 %
Verteilschlüssel
Kriterien
1. Strassenlänge in km
40 % Anteil = 0,193 %
2. Wohnbevölkerung
30 % Anteil = 0,133 %
3. Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper)
15 % Anteil = 0,142 %
4. Gewichtsverhältnis Direktimport und -export (Aussenhandel)
15 % Anteil = 0,165 %
Dies ergibt in Summe einen Anteil für das Fürstentum Liechtenstein von 0,634 %.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorliegenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 9. März 2026