741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 102ausgegeben am 20. März 2026
Verordnung
vom 17. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 4 bis 6
4) Als neu gelten Fahrzeuge:
a) die erstmals zugelassen werden;
b) die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2 000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.
5) Als vollständig gelten Fahrzeuge, die keiner Vervollständigung bedürfen, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
6) Als vervollständigt gelten Fahrzeuge, die das Ergebnis von mehreren Herstellungsstufen sind und die den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 30
Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
1) Bei Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:
a) einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
b) einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht, der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV) beruht.
2) Bei folgenden Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht erbracht:
a) neue, vollständige leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen nach Abs. 1 handelt;
b) neue, vollständige Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t;
c) neue, vollständige Motorräder;
d) neue, vollständige Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
Art. 30a Abs. 1, 1a und 3
1) Für neue vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die nicht unter Art. 30 fallen, für Fahrzeuge nach Art. 30 Abs. 2, für welche keine Typengenehmigung und kein Datenblatt vorliegt, sowie für Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a, die neu und vollständig sind und für welche die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vorliegen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:
a) einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und einer Identifikationsprüfung:
1. bei Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a,
2. bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t;
b) einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV) und einer Funktionskontrolle: bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t;
c) einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV), einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt sowie einer Funktionskontrolle: bei allen anderen vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen;
d) sofern keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und kein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV) vorliegt: einer Funktionskontrolle und den nachfolgenden Nachweisdokumenten:
1. Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) 167/2013 und der Verordnung (EU) 168/2013,
2. Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist,
3. Konformitätserklärungen, die nach dem anwendbaren EWR-Recht oder nach der schweizerischen Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen anerkannt sind,
4. Prüfberichte, die nach dem anwendbaren EWR-Recht oder den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften von durch die Regierung anerkannten Prüfstellen erstellt worden sind.
1a) Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle von Abs. 1 Bst. d eine Funktionskontrolle für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften ausreichend.
3) Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.
Art. 30b
Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung
Liegen für ein neues, vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Art. 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Art. 30c
Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen
Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Art. 30a Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 bis 4 vorliegen, und bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b bis e
1) Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 29 Abs. 4), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:
b) eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorliegt;
c) ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV) vorliegt;
d) eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) 167/2013 und der Verordnung (EU) 168/2013, vorliegen; oder
e) die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 32 Abs. 1
1) Das Amt für Strassenverkehr kann für neue Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung, einem Datenblatt, einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 61b VZV) das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.
Art. 41 Abs. 5
5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer oder die Umbauerin diese abgeben, wenn ein Prüfbericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.
Art. 44 Abs. 1 bis 3
1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EU-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.
2) Bei Fahrzeugen, die mittels EU-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers oder der Umbauerin, die neue EU-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.
3) An Fahrzeugen, die über keine EU-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.
Art. 123a Abs. 1
1) Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Prüfbericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Art. 3 Abs. 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.
Art. 219 Abs. 3 Bst. c
3) Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
c) im Prüfungsbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
Anhang 6 Ziff. 414
414 Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit) und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfberichten (Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am Fahrzeug) erbracht werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin