0.110.044.47
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 104 ausgegeben am 20. März 2026
Kundmachung
vom 17. März 2026
des Beschlusses Nr. 102/2026 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. März 2026
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 102/2026 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2026
vom 20. März 2026
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-20271 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-20272 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-20273 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 2152: Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025)"
2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 2150: Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2150, 23.10.2025)"
3. Unter Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 2151: Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2151, 23.10.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, (EU) 2025/2151 und (EU) 2025/2152 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. März 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2026.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2025/2150, 23.10.2025.

2   ABl. L, 2025/2151, 23.10.2025.

3   ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.