946.224.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 109 ausgegeben am 31. März 2026
Verordnung
vom 31. März 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2026/455 des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2026 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2020 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus, LGBl. 2020 Nr. 200, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 1 Abs. 2a und Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2026/455 des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2026 sowie in Ausführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. b, Abs. 2b sowie 3 Einleitungssatz und Bst. eter
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
2) Es ist verboten:
b) Aufgehoben
2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
eter) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
Art. 2a
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach Anhang 3 verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Bekämpfung des Terrorismus;
c) für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 2b
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
b) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche oder juristische Person, die Gruppe oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c und d
1) Folgende Personen, Gruppen und Organisationen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Anhang 1 aufgenommen werden:
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2a
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 sowie 2b und prüft in Zusammenarbeit mit weiteren betroffenen Stellen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen:
a) ob eine Person, Gruppe oder Organisation nach Art. 3 in Anhang 1 aufgenommen oder aus Anhang 1 gestrichen werden soll;
2a) Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 2a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 6 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 1, 2a oder 2b verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.
Anhang 1 Artikelverweis und Titel
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 2b Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Bst. a)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2b richten (UN-Resolution 1373/2001)
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 neu eingefügt:
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 2b Abs. 1 Bst. a)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2b richten (Anhang II des
Beschlusses (GASP) 2026/455)
2
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 neu eingefügt:
Anhang 3
(Art. 2a Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2a richten (Anhänge III und IV des
Beschlusses (GASP) 2026/455)
3
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.

2   Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

3   Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.