742.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 134 ausgegeben am 30. April 2026
Verordnung
vom 28. April 2026
über die Abänderung der Eisenbahninfrastruktur-Bauverordnung
Aufgrund von Art. 10 Abs. 9 und Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Eisenbahninfrastruktur-Bauverordnung (EBI-BauV) vom 22. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 149, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 30a
Abis. Probebetrieb
Art. 30a
Grundsatz
Die Eisenbahnbehörde kann während des Probebetriebs nach Art. 10 Abs. 8 EBG den Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der vom Probebetrieb betroffenen Eisenbahninfrastruktur die Beförderung von Personen und Gütern nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestatten.
Art. 30b
Antrag
1) Der Probebetrieb bedarf eines schriftlichen Antrags des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
2) Der Antrag nach Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) Angaben zu Zweck, Ausmass, örtlicher Lage und Dauer des beabsichtigten Probebetriebs;
b) Bezeichnung der für den Probebetrieb verantwortlichen Person mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis darüber, dass diese aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation und praktischen Betätigung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens für die Leitung des Probebetriebs geeignet ist;
c) Angaben und Unterlagen, die belegen, dass die geplanten Massnahmen geeignet sind, die Einhaltung von Sicherheit und Ordnung des Probebetriebs zu gewährleisten;
d) ein Konzept für den Probebetrieb;
e) eine Bestätigung der verantwortlichen Person nach Bst. b, dass die baulichen Massnahmen den Anforderungen an Sicherheit und Ordnung genügen und ordnungsgemäss überwacht werden.
Art. 30c
Zulässigkeit
1) Über die Zulässigkeit des Probebetriebs wird im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach Art. 10 EBG entschieden.
2) Der Probebetrieb ist zulässig, wenn:
a) sämtliche Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 8 EBG und dieser Verordnung erfüllt sind; und
b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Bst. a erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
3) Der Probebetrieb ist auf höchstens fünf Jahre ab Erteilung der Baubewilligung befristet und kann auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens einmalig um höchstens drei Jahre verlängert werden.
4) Er kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 30d
Erlöschen und Entzug
1) Das Recht auf Durchführung des Probebetriebs erlischt mit Erteilung der Betriebsbewilligung nach Art. 11 EBG.
2) Es wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für den Probetrieb trotz vorgängiger Aufforderung der Eisenbahnbehörde zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr erfüllt sind.
Art. 30e
Durchführung
Der Probebetrieb ist nach Massgabe der Entscheidung der Eisenbahnbehörde (Art. 30c) und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Sicherheit und Ordnung durchzuführen; die Vorschriften für den aufrechten Eisenbahnbetrieb finden keine Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin