| 214.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 138 | ausgegeben am 12. Mai 2026 |
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
2.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
bis und o bis w sowie Abs. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
bbis) "Georeferenzdaten": Geodaten, die für weitere Geodaten als geometrische Grundlage dienen;
o) "geologische Daten": Daten über den geologischen Untergrund, insbesondere über den Aufbau, die Beschaffenheit und die Eigenschaften, die frühere und aktuelle Nutzung, den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Wert sowie über frühere, aktuelle und potenzielle geologische Prozesse;
p) "primäre geologische Daten": Messdaten, Aufnahmen, Dokumentationen und direkte Beschreibungen geologischer Eigenschaften;
q) "prozessierte primäre geologische Daten": primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden;
r) "sekundäre geologische Daten und Informationen": geologische Daten und Informationen, welche durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologischen Daten entstehen;
s) "offene Verwaltungsdaten": Geodaten, die im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes frei zugänglich sind und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden;
t) "Netzeigentümer": eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Leitungen und Anlagen ist, welche für eine unbestimmte Anzahl von Grundstücken dem Ver- oder Entsorgen dienen;
u) "Netzbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, die Betreiber von Leitungen und Anlagen ist, welche für eine unbestimmte Anzahl von Grundstücken dem Ver- oder Entsorgen dienen;
v) "Werkinformation": die Gesamtheit aller Daten in einem Ver- oder Entsorgungsgebiet für ein Werkleitungsmedium, die der Netzbetreiber für den Betrieb und den Unterhalt seines Leitungsnetzes benötigt, namentlich die Geodaten zum Leitungsnetz;
w) "Werkleitungsmedium": ein Medium, das mit Hilfe von Werkleitungen transportiert wird, insbesondere Fluide, elektrische Teilchen oder optische Signale.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 9a
Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
1) Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Landes oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geodaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
a) Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren;
b) auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren;
c) für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten;
d) auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.
2) Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die Landespolizei in Anspruch nehmen.
3) Wer das Erheben und Nachführen von Geodaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.
Art. 15 Abs. 1 und 4 Bst. f
1) Für die Nutzung der Geodaten und der zugehörigen Geodatendienste können vorbehaltlich Abs. 4 Lizenzen erteilt oder Gebühren eingehoben werden.
4) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
f) Geodaten, die von der zuständigen Fachstelle als offene Verwaltungsdaten bezeichnet wurden.
Überschrift vor Art. 16a
IIa. Geografische Namen
Art. 16a
Grundsatz
1) Geografische Namen sind im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich zu verwenden.
2) Geografische Namen müssen einfach schreib- und lesbar sowie allgemein akzeptiert sein.
3) Geografische Namen sind, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) zu formulieren.
4) Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Art. 16b
Koordination und Harmonisierung
1) Die Regierung erlässt Vorschriften zur Koordination und Harmonisierung der Namen und Verzeichnisse von Gemeinden, Ortschaften, Strassen und Gebäudeadressen. Sie regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
2) Sie kann eine Kommission für die Überprüfung geografischer Namen einsetzen.
Überschrift vor Art. 16c
IIb. Landesvermessung
Art. 16c
Grundsatz
1) Die Landesvermessung stellt Georeferenzdaten des Landes für Vermessungsarbeiten sowie für allgemeine Bau- und Planungszwecke zur Verfügung.
2) Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a) die Definition der geodätischen Bezugssysteme und das Erstellen, Nachführen und Verwalten der Bezugsrahmen;
b) das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze;
c) das Bereitstellen der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle;
d) das Bereitstellen des Landeskartenwerks;
e) das Bereitstellen von Luftbildern und Höhenmodellen;
f) die Gewährleistung der Zurverfügungstellung und den Betrieb des Leitungskatasters.
3) Die Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach Abs. 2 trägt das Land.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Zuständigkeiten, die Organisation und die Kostentragung mit Verordnung.
5) Die Regierung ist ermächtigt, mit der Schweiz eine Vereinbarung über die Erstellung und die Kontrolle der Landesvermessung abzuschliessen.
Überschrift vor Art. 16d
IIc. Landesgeologie
Art. 16d
Grundsatz
1) Die Landesgeologie stellt geologische Daten und Informationen für die Landesverwaltung und die Gemeinden sowie für Dritte zur Verfügung.
2) Die Aufgabe umfasst insbesondere:
a) die geologische Landesaufnahme;
b) das Bereitstellen geologischer Daten von landesweitem Interesse;
c) die Beratung und Unterstützung der Landesverwaltung in geologischen Fragen;
d) die Archivierung geologischer Daten;
e) die Koordination der geologischen Aktivitäten auf Landesebene.
3) Die Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach Abs. 2 trägt das Land.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Zuständigkeiten, die Organisation und die Kostentragung mit Verordnung.
Art. 16e
Bereitstellung geologischer Daten
1) Inhaber von primären geologischen Daten oder prozessierten primären geologischen Daten müssen diese der Landesverwaltung zur Verfügung stellen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 16d Abs. 2 Bst. a bis c benötigt werden.
2) Die Inhaber von Daten nach Abs. 1 sind weiterhin zu deren Verwertung und Nutzung berechtigt.
3) Primäre geologische Daten sind der Landesverwaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Lieferung der angeforderten prozessierten primären geologischen Daten nach diesem Gesetz leistet die Landesverwaltung eine Abgeltung; bei deren Bemessung berücksichtigt sie die von ihr bereits geleisteten Beiträge.
4) Die Regierung erlässt Vorschriften über:
a) die Modalitäten der Bereitstellung der Daten;
b) die Abgeltung für die prozessierten primären geologischen Daten;
c) die Nutzung der Daten und den Zugang zu den Daten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Inhaber, insbesondere des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses;
d) die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten.
5) Die Landesverwaltung beschafft sekundäre geologische Daten nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen.
Art. 16f
Austausch geologischer Daten zwischen Land, Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Land, Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen stellen einander geologische Daten kostenlos zur Verfügung.
Überschrift vor Art. 16g
IId. Leitungskataster
Art. 16g
Zweck
1) Der Leitungskataster stellt als Informationssystem für das Gebiet des Landes Geodaten zu ober- und unterirdischen Leitungen und den dazugehörigen Infrastrukturen in der erforderlichen Qualität bereit, um zur Unterstützung der Sicherheit der Leitungen und Infrastrukturen bei Interventionen im Untergrund beizutragen sowie die Digitalisierung und Koordination in Planung, Projektierung und Bau zu unterstützen.
2) Die Regierung kann den Zweck des Leitungskatasters mit Verordnung um die Unterstützung in den Bereichen Projektierung, Baubewilligung und dingliche Rechte an Grund und Boden erweitern.
Art. 16h
Inhalt
1) Der Leitungskataster besteht aus:
a) einem nach den Gemeinden gegliederten Verzeichnis der Netzbetreiber;
b) einem Kataster der Leitungsnetze, der für die von der Regierung bestimmten Werkleitungsmedien mindestens enthält:
1. die von der Regierung bestimmten Daten aus der Werkinformation; und
2. Daten von weiteren Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, soweit sie im öffentlichen Grund verlaufen.
2) Die Regierung bestimmt die Werkleitungsmedien, die Gegenstand des Leitungskatasters sind, und die Daten nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit Verordnung.
3) Sie legt mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Leitungskataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenqualität und Verfahren sowie die qualitativen und technischen Anforderungen fest.
Art. 16i
Digitale Dokumentation
1) Netzbetreiber der von der Regierung nach Art. 16h Abs. 2 bestimmten Werkleitungsmedien sind verpflichtet, das von ihnen betriebene Leitungsnetz raumbezogen digital zu dokumentieren, soweit dies für den Leitungskataster notwendig ist.
2) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen an die Dokumentation nach Abs. 1 fest.
Art. 16k
Zusammenführen der Daten
1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation führt die Daten nach Art. 16h Abs. 1 Bst. b zusammen.
2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Amt für Tiefbau und Geoinformation die Daten nach Art. 16h Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 zur Verfügung zu stellen.
3) Die Eigentümer von weiteren Leitungen zur Versorgung und Entsorgung sind verpflichtet, den Gemeinden und weiteren Netzbetreibern die Daten nach Art. 16h Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 zur Verfügung zu stellen. Die Regierung kann mit Verordnung bestimmen, dass diese Daten von den Gemeinden oder weiteren Netzbetreibern dem Amt für Tiefbau und Geoinformation zur Verfügung gestellt werden müssen.
Art. 16l
Subsidiäre Pflichten der Netzeigentümer
1) Kommen die Netzbetreiber ihren Pflichten nach Art. 16i Abs. 1, Art. 16k Abs. 2 und Art. 16n Abs. 1 nicht nach, fallen diese Pflichten den Netzeigentümern zu.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere das Verfahren zur Inpflichtnahme der Netzeigentümer, mit Verordnung.
Art. 16m
Zugang, Nutzung und Überwachung
1) Die Regierung regelt den Zugang zum Leitungskataster und die Modalitäten seiner Nutzung mit Verordnung. Sie berücksichtigt dabei die öffentlichen und privaten Interessen an der Werkinformation und an den Daten über private Leitungen im öffentlichen Grund, insbesondere die Interessen bezüglich des Schutzes und der Sicherheit.
2) Sie regelt:
a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Zugangsgewährung;
b) das Verfahren zur Gewährung, zur Verweigerung und zum Entzug des Zugangs sowie die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten.
3) Der Zugang zum Leitungskataster kann vom Amt für Tiefbau und Geoinformation mit Verfügung verweigert werden, wenn:
a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Zugangsgewährung nicht erfüllt sind; oder
b) eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit besteht.
4) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation kann die Nutzung des Leitungskatasters überwachen, soweit dies für die Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist.
5) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation, das Amt für Informatik, die Stabstelle für Cybersicherheit und die Landespolizei haben zu Zwecken der Gewährleistung der Sicherheit des Leitungskatasters Zugang zu den Ergebnissen der Überwachung und den für die Zugangsgewährung erhobenen personenbezogenen Daten.
6) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) die Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung nach Abs. 4;
b) das Bearbeiten der für die Zugangsgewährung notwendigen personenbezogenen Daten;
c) das Bearbeiten der aus der Überwachung gewonnenen Daten;
d) die Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen.
Art. 16n
Kostentragung für die Bearbeitung von Werkinformationen und Daten privater Leitungen im öffentlichen Grund
1) Die Netzbetreiber tragen die Kosten für das Erheben, das Digitalisieren und das Nachführen der Werkinformationen sowie die Weiterleitung der Daten für den Leitungskataster.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Kosten für das Erheben und Digitalisieren der Daten von privaten Leitungen im öffentlichen Grund trägt.
Art. 19 Einleitungssatz
Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation obliegen insbesondere:
Art. 21 Einleitungssatz
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erstattet der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe des anwendbaren EWR-Rechts Bericht über die folgenden Aspekte:
Art. 22 Abs. 2
2) Die Kosten für das Zusammenführen der Daten und den Betrieb des Leitungskatasters werden durch die Landesverwaltung getragen.
Art. 23 Abs. 1
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der GDI-Kommission oder des Amtes für Tiefbau und Geoinformation kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 24 Abs. 1 Bst. f bis p
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
f) die Koordination und Harmonisierung der geografischen Namen und der Verzeichnisse (Art. 16b);
g) die Zuständigkeiten, die Organisation und die Kostentragung der Landesvermessung (Art. 16c Abs. 3);
h) die Zuständigkeiten, die Organisation und die Kostentragung der Landesgeologie (Art. 16d Abs. 3);
i) die Bereitstellung geologischer Daten (Art. 16e Abs. 4);
k) die Werkleitungsmedien sowie die Mindestanforderungen an die Organisation und Führung des Leitungskatasters (Art. 16h Abs. 2 und 3);
l) die Anforderungen an die digitale Dokumentation des Leitungskatasters (Art. 16i Abs. 2);
m) die subsidiären Pflichten der Netzeigentümer (Art. 16l Abs. 2);
n) den Zugang, die Nutzung und die Überwachung des Leitungskatasters (Art. 16m Abs. 1, 2 und 6);
o) die Kostentragung für das Erheben und Digitalisieren der Daten von privaten Leitungen im öffentlichen Grund (Art. 16n Abs. 2);
p) die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten und Metadaten zuständigen Fachstellen (Art. 17 Abs. 1).
1) Bei geologischen Daten, die bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, beschränkt sich die Pflicht zur Bereitstellung nach Art. 16e auf die vorhandene Form und die vorhandenen Datenformate. Die Landesverwaltung sorgt in diesen Fällen für die digitale Aufbereitung der geologischen Daten, die nur in Papierform vorliegen, und trägt die Kosten.
2) Die Regierung legt den Einführungsplan des Leitungskatasters (Art. 16g) fest. Sie kann dabei für die einzelnen Werkleitungsmedien nach Art. 16h Abs. 2 unterschiedliche Fristen zur Vollendung der digitalen Dokumentation vorsehen.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Die Überschrift vor Art. 16g und Art. 16g bis 16n treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
71/2025 und
17/2026
2
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
(ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1)