214.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 139ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des ÖREB-Katastergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktionen
1) Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und macht diese öffentlich zugänglich.
2) Er kann Zusatzinformationen (Art. 12a) enthalten.
3) Er kann als amtliches Publikationsorgan im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verwendet werden.
Art. 3 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. d
Aufgehoben
Art. 4a
Massgeblichkeit
Widersprechen sich der Inhalt des Katasters und die rechtskräftigen Beschlüsse über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, so gehen die Letzteren vor.
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1) Die bereitgestellten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt ihre Publikation nach Art. 2 Abs. 3 vor Eintritt der Rechtskraft.
Überschrift vor Art. 12
IIIa. Hinweis auf das Grundbuch und Zusatzinformationen
Art. 12
Hinweis auf das Grundbuch
Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.
Art. 12a
Zusatzinformationen
1) Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden:
a) Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen;
b) als unverbindliche Informationen weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Geodaten nach der Geoinformationsgesetzgebung;
c) Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen.
2) Die Regierung kann Mindestvorschriften über die Zusatzinformationen erlassen.
3) Art. 6 ist auf Zusatzinformationen nicht anwendbar.
Art. 13 Abs. 1, 1a und 2
1) Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.
1a) Der Auszug enthält mindestens:
a) die Geodaten nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a;
b) die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b;
c) die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c;
d) Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nach Art. 12a Abs. 1 Bst. a.
2) Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden mit den Grenzen der Grundstücke aus den Daten der amtlichen Vermessung überlagert.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 16
Aufgehoben
Art. 24
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 71/2025 und 17/2026