214.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 140ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Vermessungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung das Geoinformationsgesetz.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 6
Räumliche Abdeckung
Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet des Landes.
Art. 7
Planung und Umsetzung
1) Die Regierung ist für die strategische Planung der amtlichen Vermessung zuständig.
2) Sie legt die Abfolge der Vermessungsarbeiten fest.
3) Allfällige Bedürfnisse der Gemeinden werden bei der Festlegung der Vermessungsarbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art. 8 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Der dem Grundeigentümer durch die Vornahme von Vermessungsarbeiten entstandene Schaden ist vom beauftragten Ingenieur-Geometer zu ersetzen.
Art. 9
Bestandteile der amtlichen Vermessung
1) Bestandteile der amtlichen Vermessung sind:
a) die Daten;
b) die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen);
c) die technischen und administrativen Dokumente.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte, mit Verordnung. Vorbehalten bleibt Art. 12.
Art. 10
Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
1) Die Regierung legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung mit Verordnung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.
2) Auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten können Dienstbarkeiten im Geodatenmodell der amtlichen Vermessung nach Abs. 1 zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung verwaltet werden, sofern diese flächenmässig ausgeschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten.
Sachüberschrift vor Art. 11
Urkunden für die Grundbuchführung
Art. 11
a) Allgemeines
Der Plan für das Grundbuch und die Mutationsurkunde bilden die Urkunden für die Grundbuchführung.
Art. 12
b) Plan für das Grundbuch
1) Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung.
2) Er enthält mindestens die Daten über:
a) die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 1 SR);
b) die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 2 SR);
c) die Bergwerke (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 3 SR);
d) die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 41a SR).
3) Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 552 bis 555 SR).
4) Die Dienstbarkeitsgrenzen, die auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten in die Daten der amtlichen Vermessung aufgenommen wurden, können im Plan für das Grundbuch dargestellt werden.
5) Die Regierung legt die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge mit Verordnung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.
Art. 13
c) Mutationsurkunde
1) Die Mutationsurkunde besteht aus dem Mutationsplan und der Mutationstabelle. Diese gibt Auskunft über Änderungen am Grenzverlauf der Liegenschaften und der selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie räumliche Veränderungen an Bergwerken.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Darstellung des Mutationsplans und der Mutationstabelle.
3) Sie kann mit Verordnung die elektronische Ausstellung von Mutationsurkunden vorsehen.
Art. 13a
Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
1) Die Regierung regelt den Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch mit Verordnung.
2) Sie kann mit Verordnung vorsehen, dass der Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch elektronisch zu erfolgen hat und legt gegebenenfalls die Grundzüge fest.
Sachüberschrift vor Art. 14
Aufgehoben
Art. 14 bis 22c
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 2 und 3
2) Zu vermarken sind die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten, sowie die Hoheitsgrenzen. Vorbehalten bleibt Art. 32.
3) Aufgehoben
Art. 24
Verfahren
Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle anhand der vorhandenen Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 9 durch den beauftragten Ingenieur-Geometer unter Beizug der beteiligten Grundeigentümer oder ihrer Vertreter festgelegt.
Art. 25 Abs. 2
2) Als Grenzlinie gilt die Strecke oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.
Art. 26 bis 28
Aufgehoben
Art. 30
Auflage der Verpflockung
1) Die Verpflockung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
2) Im Übrigen finden auf die Auflage der Verpflockung die Bestimmungen von Art. 41 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass gegen die Entscheidung der Vermessungskommission binnen 30 Tagen ab Zustellung direkt beim Landgericht Klage erhoben werden kann; bei Vorliegen von Konformentscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.
Art. 31
Grundsatz
1) Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.
2) Die Regierung legt die Art der zulässigen Grenzzeichen mit Verordnung fest.
Art. 31a
Zeitpunkt
1) Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.
2) Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 angebracht werden:
a) bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b) wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.
3) Die fehlenden Grenzzeichen nach Abs. 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.
Art. 33
Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
1) Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorübergehende oder dauernde Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden.
2) Wer Grenz- und Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.
Art. 34 Abs. 2
2) Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.
Art. 34a
Verfahren
Die Regierung legt die Grundzüge und Zuständigkeiten für das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung mit Verordnung fest.
Art. 37
Laufende Nachführung
1) Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen; die Regierung regelt das Meldewesen mit Verordnung.
2) Arbeiten der laufenden Nachführung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen ausgeschrieben werden.
Art. 38 Abs. 3
3) Die periodischen Nachführungsfristen dürfen zwölf Jahre nicht überschreiten.
Art. 39a
Behebung von Widersprüchen
Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 2 des Sachenrechts von Amtes wegen behoben.
Art. 40
Verifikation
1) Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind durch die Regierung auf ihre Qualität und Vollständigkeit prüfen zu lassen.
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Fachstellen, die für die Verifikation der amtlichen Vermessung zuständig sind.
Art. 41
Öffentliche Auflage
1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 39a, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer schriftlich verständigt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Kundmachung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.
3) Den betroffenen Grundeigentümern wird auf Verlangen ein Auszug über ihr Grundstück nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a bis c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
4) Jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist nach Abs. 1 Einsprache bei der Vermessungskommission erheben.
5) Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 42
Genehmigung
1) Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und der Behebung allfälliger Mängel genehmigt die Regierung, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2) Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Überschrift vor Art. 43
V. Verwaltung der amtlichen Vermessung
Art. 43
Grundsatz
1) Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2) Die Regierung regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung unter Berücksichtigung von Art. 10 des Geoinformationsgesetzes.
Art. 44
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 45
VI. Zugang und Nutzung
A. Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung
Art. 45
Grundsatz
Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.
Art. 46
Datenzugang
Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Art. 11 bis 16 des Geoinformationsgesetzes Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.
Art. 47
Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen
Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.
Art. 48
Download-Dienst und Schnittstellen
1) Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die technischen und organisatorischen Anforderungen und Zuständigkeiten des Dienstes; sie kann weitere Schnittstellen vorsehen.
Art. 49
Beglaubigte Auszüge
1) Jede Person kann sich beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen.
2) Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch den Ingenieur-Geometer oder dessen Stellvertreter amtlich bestätigt wird.
3) Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 7 des Sachenrechts.
4) Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden.
5) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:
a) den Inhalt und die Struktur der beglaubigten Auszüge;
b) das Ausstellen von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form;
c) die Grundsätze der Gebührenerhebung.
Art. 50
Aufgehoben
Art. 51
Aufgehoben
Art. 53 Abs. 2 und 3
2) Die Vermessungskommission genehmigt die Abrechnung der Vermarkungskosten und beschliesst die Kostenverteilung. Die Kostenverteilung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
3) Jede betroffene Person kann während der Auflagefrist nach Abs. 2 Einsprache bei der Vermessungskommission erheben. Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 54 Abs. 2 und 3
2) Die Kosten für die periodischen Nachführungen trägt das Land.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kostentragung der Nachführung mit Verordnung.
Art. 56
Verwaltung der amtlichen Vermessung
1) Die Kosten für die Verwaltung der amtlichen Vermessung werden vom Land getragen.
2) Die Regierung legt die Aufgaben der Ingenieur-Geometer in Zusammenhang mit der Verwaltung nach Abs. 1 fest und regelt deren Entschädigung mit Verordnung.
Art. 64
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Aufgaben der und die Anforderungen an die Ingenieur-Geometer nach Art. 5;
b) die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 9;
c) die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung nach Art. 10;
d) die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge nach Art. 12;
e) die Mutationsurkunde nach Art. 13;
f) den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch nach Art. 13a;
g) die zulässigen Grenzzeichen nach Art. 31;
h) die Grundzüge und Zuständigkeiten für das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung nach Art. 34a;
i) das Meldewesen nach Art. 37;
k) die Fachstellen, die für die Verifikation der amtlichen Vermessung nach Art. 40 zuständig sind;
l) die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung der amtlichen Vermessung nach Art. 43;
m) die Anforderungen und Zuständigkeiten des Download-Dienstes nach Art. 48;
n) die Ausstellung von beglaubigten Auszügen nach Art. 49;
o) die Kostentragung für die Nachführung nach Art. 54;
p) die Aufgaben der Ingenieur-Geometer und deren Entschädigung nach Art. 56;
q) die Umstellung auf das neue Geodatenmodell nach Art. 71;
r) das Zahlungs- und Abrechnungswesen.
Art. 71
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2026
1) Die Regierung legt den Zeitpunkt des Wechsels zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung mit Verordnung fest; der Modellwechsel hat spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Modellwechsels gelten die Bestimmungen über das bisherige Datenmodell weiter.
2) Bei Änderungen der Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 10) regelt die Regierung den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell.
3) Der Datensatz der Informationsebene "Rohrleitungen", der nach dem Rohrleitungsgesetz geschaffen wurde, wird ab dem Zeitpunkt des Modellwechsels als Geodatensatz nach dem Geoinformationsgesetz geführt.
4) Die Dienstbarkeiten, die nach bisherigem Recht in das Vermessungswerk aufgenommen wurden, werden zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung im Geodatenmodell nach Art. 10 verwaltet und nachgeführt.
5) Die Daten der Informationsebenen "Höhen" und "Administrative Einteilungen" (Nummerierungsbereiche, Planrahmen und Planeinteilung) nach bisherigem Recht werden aus der amtlichen Vermessung entfernt.
6) Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
II.
Abänderung von Bezeichnungen
1) In folgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Amtliche Vermessung" durch die Bezeichnung "amtliche Vermessung", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148 (Titel, Art. 1, 3, 5, Überschrift vor Art. 9, Art. 34 Abs. 1 und 3, Art. 35, 36, Überschrift vor Art. 52, Art. 54 Abs. 1 und Art. 65);
b) Gesetz vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81 (Art. 15 Abs. 1);
c) Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4 (Art. 41d Abs. 3, Art. 526, Art. 62 Abs. 1 SchlT, Art. 64 SchlT sowie Art. 68 Abs. 2 und 3 SchlT).
2) In Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Baulandumlegung, LGBl. 1991 Nr. 61, ist die Bezeichnung "Gesetz über die Landesvermessung, LGBl. 1945 Nr. 5," durch die Bezeichnung "Vermessungsgesetz" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 71/2025 und 17/2026