| 701.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 141 | ausgegeben am 12. Mai 2026 |
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Baugesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 13
Verfahren
1) Die Gemeinde legt den Zonenplan nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat während 30 Tagen im ÖREB-Kataster öffentlich auf und verweist in der Kundmachung im Amtsblatt auf die digitale Planauflage. Die Gemeinden können zusätzliche Auflage- und Kundmachungsformen vorsehen. Betroffene Grundeigentümer werden schriftlich über die Planauflage verständigt. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
2) Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften bedürfen der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann.
3) Nach der Genehmigung durch die Regierung werden die Gemeinderatsbeschlüsse in Zusammenhang mit der Bauordnung und dem Zonenplan von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zum Referendum ausgeschrieben. Bei ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Annahme des Gemeinderatsbeschlusses in einer Gemeindeabstimmung werden Bauordnung und Zonenplan im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
4) Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften werden von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
5) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bauordnung und der Zonenplan sowie die Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten nach Abs. 3 oder 4 im ÖREB-Kataster aufgenommen sind. Sie hat dazu die zur Nachführung des ÖREB-Katasters notwendigen Informationen und Unterlagen der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig zu übermitteln. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
6) Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von geschichtlich oder kulturell wertvollen Siedlungen oder Bauten oder bei beabsichtigter Ausführung grösserer öffentlicher Bauten und Anlagen, kann die Regierung die Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften anhalten.
Art. 26 Abs. 1
1) Die Gemeinde legt Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen im ÖREB-Kataster öffentlich auf und verweist in der Kundmachung im Amtsblatt auf die digitale Planauflage. Die Gemeinden können zusätzliche Auflage- und Kundmachungsformen vorsehen.
Art. 28 Abs. 2 und 2a
2) Überbauungs- und Gestaltungspläne werden von der Gemeinde im Amtsblatt kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2a) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Überbauungs- und Gestaltungspläne gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten nach Abs. 2 im ÖREB-Kataster aufgenommen sind. Sie hat dazu die zur Nachführung des ÖREB-Katasters notwendigen Informationen und Unterlagen der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig zu übermitteln. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren des Planungsrechts sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
71/2025 und
17/2026