814.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 142ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik2;
b) Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung3;
c) Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik4.
Art. 1a Abs. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 2 und 3
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 23a Abs. 3
3) In den übrigen Bereichen sind Bohrungen meldepflichtig; ausgenommen sind horizontale Bohrungen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Art. 41g Abs. 1
1) Das Amt für Umwelt führt im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung gemäss Art. 41k eine langfristige Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe durch, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind. Die Trendermittlung hat für diejenigen Stoffe zu erfolgen, die dazu neigen, sich in Sedimenten und Biota anzusammeln.
Art. 41l Abs. 1
1) Das Amt für Umwelt erfasst auf Grundlage der gemäss Art. 41i und 41k sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/20065 erhobenen Informationen sowie anderer verfügbaren Informationen die Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, einschliesslich ihrer Konzentrationen in Sedimenten und Biota.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 71/2025 und 17/2026

2   Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

3   Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

4   Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

5   Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).