152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 143ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 7a
Durchführung einer Überprüfung
1) Ausländer müssen innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen durch die Landespolizei einer Überprüfung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/13562 unterzogen werden, wenn sie sich illegal im Hoheitsgebiet Liechtensteins aufhalten und aufgegriffen werden.
2) Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a) vorläufige Gesundheitskontrolle;
b) vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c) Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d) Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e) Sicherheitskontrolle;
f) Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g) Zuweisung an das geeignete Verfahren.
3) Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
4) Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn Ausländer:
a) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 bereits überprüft wurden; oder
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und unverzüglich nach ihrer Anhaltung von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen nach Art. 52a Abs. 1 Bst. a rückübernommen werden.
5) Beantragen Ausländer vor der Überprüfung Asyl, richtet sich das Überprüfungsverfahren nach Art. 16a des Asylgesetzes.
6) Beantragen Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt und sie werden nach Abschluss der Überprüfung dem Aufnahmezentrum zugewiesen.
Art. 7b
Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständige Stelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihr nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragen werden.
Art. 51
Wegweisung aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands
1) Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/13513 ein anderer Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist (Dublin-Staat), für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, so wird eine Wegweisungsverfügung gegen illegal in Liechtenstein anwesende Personen erlassen. Es gelten sinngemäss die Fristen nach Art. 21a des Asylgesetzes.
2) Für das Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin-Staates ist Art. 16a Abs. 3 des Asylgesetzes sinngemäss anwendbar.
3) Eine Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch.
Art. 57 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3
1) Personen, welche die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht erfüllen, können durch die Landespolizei festgehalten werden:
d) zur Durchführung der Überprüfung nach Art. 7a dieses Gesetzes sowie nach Art. 16a des Asylgesetzes, falls die Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder die Gefahr besteht, dass sie untertaucht, oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
3) Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung, Überprüfung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden. Dauert die Festhaltung länger als drei Tage, ist eine Haftanordnung nach Art. 60 zu erlassen.
Art. 59a Abs. 1 und 2
1) Die betroffene ausländische Person kann zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft genommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
2) Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:
a) fünf Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b) fünf Wochen während eines Verfahrens zur neuerlichen Prüfung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme;
c) fünf Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
Art. 62 Abs. 5a
5a) Bei Dublin-Überstellungen richten sich die Haftbedingungen im Übrigen nach Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Art. 74a Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
a) das Ausländer- und Passamt:
2. zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist;
Art. 74f Abs. 1, 2 und 3 Bst. d
1) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei müssen von Ausländern, die über sechs Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Daten nach Art. 73a Abs. 2 des Asylgesetzes innerhalb von 72 Stunden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/13584 erfassen.
2) Die Daten nach Abs. 1 werden mit der liechtensteinischen Kennnummer an die Zentraleinheit übermittelt. Die übermittelten Daten werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen.
3) Die in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht übermittelt werden an:
d) natürliche Personen.
Art. 74g
Zugang zu Daten des Eurodac im Rahmen des Visumverfahrens
Das Ausländer- und Passamt kann die Daten des Eurodac online im Rahmen des Visumverfahrens im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1358 abfragen.
Art. 74h
Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Das Ausländer- und Passamt als nationale Zugangsstelle kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 1 des Polizeigesetzes den Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac vornehmen.
2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörde in Eurodac nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.
5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.
Art. 74i
Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder
1) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
2) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
3) Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch einen geschulten Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das Ausländer- und Passamt eine solche Überprüfung an.
Art. 76d Abs. 1 Bst. e
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen auf die im CIR gespeicherten Daten und Verweise zugreifen, wenn:
e) eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Verordnung (EU) 2024/1358 vorliegt.
Art. 81 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 3.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 12. Juni 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2025 und 16/2026

2   Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024).

3   Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024).

4   Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024).