152.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 144ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Asylgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5a
Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten sowie Drittstaaten
Die Regierung bezeichnet nach Konsultation der beratenden Kommission (Art. 85) mit Verordnung:
a) die Staaten, in denen nach ihrer Feststellung insbesondere Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen (sichere Heimat- und Herkunftsstaaten);
b) die Staaten, in denen nach ihrer Feststellung effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 3 und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen (sichere Drittstaaten).
Art. 6 Abs. 1a und 6
1a) Massnahmen, die der Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung biometrischer Daten nach Abs. 1 Bst. e dienen, müssen wirksam, verhältnismässig und angemessen sein und können als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen.
6) Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten des Asylsuchenden nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/13512.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren für Frauen, unterstützungsbedürftige Erwachsene, unbegleitete Minderjährige sowie Folteropfer, die der psychischen Verfassung und dem Alter dieser Personen Rechnung tragen.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1) Dem Asylsuchenden sowie Personen, welche die Rechtsberatung durchführen, ist bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung auf Verlangen Einsicht in die Befragungsprotokolle und Tonaufnahme zu gewähren, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 16 Abs. 3
3) Ergibt die Sicherheitskontrolle nach der Verordnung (EU) 2024/13563, dass der Asylsuchende eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wird kein Dublin-Verfahren durchgeführt.
Art. 16a Abs. 1a bis 1c
1a) Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Asylsuchende die Aussengrenzen eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten hat und bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde, so führen das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden die Landespolizei die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durch. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die Person aufgegriffen oder vorstellig wurde.
1b) Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a) vorläufige Gesundheitskontrolle;
b) vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c) Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d) Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e) Sicherheitskontrolle;
f) Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g) Zuweisung an das geeignete Verfahren.
1c) Asylsuchende müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung zu stehen und ihre Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
Art. 16b
Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständige Stelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihr nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragen werden.
Art. 17 Abs. 2 und 2a
2) Über die Befragung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vertreter des Ausländer- und Passamtes, dem Asylsuchenden sowie gegebenenfalls dem Dolmetscher und dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden unterzeichnet wird. Weigert sich der Asylsuchende, das Protokoll zu unterzeichnen, sind die dafür geltend gemachten Gründe zu vermerken. Dem Asylsuchenden und gegebenenfalls seinem Rechtsberater ist anschliessend oder rechtzeitig vor der Entscheidung auf Verlangen Zugang zum Protokoll oder der Tonaufnahme nach Abs. 2a zu gewähren.
2a) Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgenommen und zudem schriftlich im Protokoll zusammengefasst. Der Asylsuchende ist darüber vorgängig zu informieren. Die Tonaufnahme ist Bestandteil der Akteneinsicht, welche vor Ort zu gewähren ist.
Art. 20 Abs. 1 Bst. d und g bis i
1) Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn:
d) der Asylsuchende bereits in Liechtenstein ein Asylverfahren durchlaufen oder sein Asylgesuch zurückgezogen hat oder sein Asylgesuch nach Art. 28 Abs. 2 abgeschrieben wurde oder der Asyl- und Wegweisungsentscheid eines anderen Dublin-Staates nach Art. 20b anerkannt wurde, oder er während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind;
g) der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder er wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde oder wenn ein Fall nach Art. 22 Abs. 2 vorliegt;
h) der Asylsuchende seine Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund verletzt oder dem Ausländer- und Passamt trotz Aufenthalt in Liechtenstein während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung steht; Art. 20a und 28 Abs. 2 bleiben vorbehalten;
i) es dem Asylsuchenden zumutbar ist, in einen sicheren Drittstaat zurückzukehren, weil:
1. zwischen dem Asylsuchenden und dem sicheren Drittstaat eine Verbindung besteht;
2. der Asylsuchende vor seiner Einreise nach Liechtenstein durch den sicheren Drittstaat gereist ist; oder
3. mit dem sicheren Drittstaat ein entsprechendes Abkommen oder eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Art. 20a
Stillschweigender Rückzug von Asylgesuchen
1) Ein Asylgesuch wird für stillschweigend zurückgezogen erklärt, wenn:
a) der Asylsuchende die Zusammenarbeit verweigert, indem er seine Personalien nicht angibt, seine Reise- und Identitätspapiere nicht vorlegt oder seine biometrischen Daten nicht erheben lässt;
b) der Asylsuchende ohne rechtfertigenden Grund nicht an einer persönlichen Anhörung teilgenommen oder die Beantwortung von Fragen während der Befragung insoweit abgelehnt hat, als dadurch das Ergebnis der Anhörung nicht ausreicht, um über die Begründetheit des Gesuchs zu entscheiden; oder
c) der Asylsuchende seinen Meldepflichten wiederholt nicht nachgekommen ist oder dem Ausländer- und Passamt nicht zur Verfügung steht, ausser er kann nachweisen, dass diese Nichtverfügbarkeit auf Umstände ausserhalb seines Einflusses zurückzuführen ist.
2) Ist der Asylsuchende anwesend, unterrichtet das Ausländer- und Passamt ihn zum Zeitpunkt des Rückzugs über dessen Folgen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann das Verfahren aussetzen und dem Asylsuchenden die Möglichkeit geben, seine Unterlassungen oder Handlungen zu begründen oder zu berichtigen, bevor das Verfahren als stillschweigend zurückgezogen abgeschrieben wird.
Art. 20b
Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten
1) Asylsuchende, gegen die in einem Dublin-Staat ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, können nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG4 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:
a) der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Asylsuchenden vollzieht; und
b) die Wegweisung aus Liechtenstein voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.
2) Das Ausländer- und Passamt holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.
Art. 21a Abs. 2
2) Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Asylgesuchen sind vorbehaltlich Abs. 3 zu eröffnen:
a) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung bzw. nach Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes;
b) in den Fällen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. e innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Gesuchstellung;
c) in den Fällen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach Art. 39 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestimmt hat.
Art. 22 Abs. 2
2) Das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Asylsuchende:
a) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen EU-Mitgliedstaat übergeben werden muss; oder
b) zum Zwecke der Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme einem anderen Staat, dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen internationalen Gericht ausgeliefert, übergeben oder überstellt wird bzw. werden soll, ausser dies würde zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Zurückweisung führen, welche ein Verstoss gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins darstellt.
Art. 26 Abs. 3
3) Die Wegweisung kann in den Fällen nach Art. 52b Abs. 3 des Ausländergesetzes sofort vollstreckt oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden.
Art. 27
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie Zwangsmassnahmen
Auf die Anwendung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie Zwangsmassnahmen finden die Art. 52 bis 52d, 54 bis 63 und 69a des Ausländergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 28 Abs. 2
2) Ist der Aufenthalt des Asylsuchenden während eines hängigen Asylverfahrens länger als 20 Tage unbekannt, können das Asylgesuch und damit zusammenhängende Beschwerden und Anträge formlos abgeschrieben werden. Dasselbe gilt für Asylsuchende, die dem Ausländer- und Passamt im Aufnahmezentrum ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nicht zur Verfügung stehen. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 32 Abs. 4
4) Die Regierung kann im Rahmen der europäischen Asylpolitik:
a) Asylsuchende zur Behandlung ihres Asylgesuchs von einem anderen Dublin-Staat übernehmen;
b) Flüchtlingen, welche ein anderer Dublin-Staat als Flüchtlinge anerkannt hat, Asyl gewähren;
c) illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige aus dem Schengen/Dublin-Raum zum Vollzug der Wegweisung nach der Richtlinie 2001/40/EG aufnehmen;
d) unter Berücksichtigung der vom Landtag bewilligten Mittel finanzielle Beiträge an einzelne Schengen- oder Dublin-Staaten für Massnahmen in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Asyl in diesen oder in Drittstaaten ausrichten; oder
e) operative und technische Unterstützungsmassnahmen beschliessen.
Art. 47 Abs. 2 und 2a
2) Wird einer Person durch das Ausländer- und Passamt vorübergehend Schutz gewährt, werden das Asyl- und Wegweisungsverfahren sistiert. Der Entscheid bedarf keiner Anhörung.
2a) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet über die Abweisung eines Gesuches um vorübergehende Schutzgewährung.
Art. 71 Abs. 1 bis 1b
1) Asylsuchende und Schutzbedürftige werden erkennungsdienstlich behandelt. Von ihnen werden, soweit sie mindestens sechs Jahre alt sind, die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt.
1a) Ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob ein Kind unter sechs Jahre alt ist, und sind keine Nachweise für das Alter dieses Kindes vorhanden, so wird vermutet, dass das Kind unter sechs Jahre alt ist.
1b) Minderjährige müssen während der erkennungsdienstlichen Behandlung von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden, sofern ein solcher anwesend ist. Unbegleitete Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu schützen, begleitet werden.
Sachüberschrift vor Art. 73
Informationssystem Eurodac
Art. 73
a) Grundsatz
1) Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/13585 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:
a) ein Asylgesuch gestellt haben;
b) an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c) vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
d) aus einem Staat, der nicht durch den Dublin-Besitzstand gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
e) sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
2) Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an die Zentraleinheit von Eurodac übermittelt:
a) Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie Daten zu den Reise- und Identitätspapieren;
b) Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c) Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d) weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Massgabe der Kapitel II bis VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
3) Die Daten nach Abs. 2 Bst. a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 73a
b) Erfassung, Abfrage und Verarbeitung der Daten
1) Im Rahmen des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands ist das Ausländer- und Passamt die nationale Zugangsstelle und für den Verkehr mit der Zentraleinheit zuständig.
2) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei kann Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassen und abfragen.
3) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei übermittelt die Daten nach Abs. 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit.
4) Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.
5) Die übermittelten Daten nach Abs. 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem Ausländer- und Passamt mitgeteilt.
6) Kein automatischer Datenabgleich findet statt, wenn:
a) eine Person, die um Asyl angesucht hat, nach einer Überstellung im Anschluss an eine Entscheidung, mit der einem Aufnahmegesuch nach Art. 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 stattgegeben wurde, in Liechtenstein ankommt;
b) die Daten einer Person, die um Asyl ansucht, aktualisiert werden, weil festgestellt wurde, dass die Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hat.
7) Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.
8) Das Ausländer- und Passamt übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:
a) den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wurde;
b) bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in Liechtenstein;
c) bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche Liechtenstein nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise;
d) nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung: den Zeitpunkt der Ausschaffung bzw. der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;
e) sofern Liechtenstein aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: seinen Entscheid zur Übernahme der Zuständigkeit;
f) sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden: den neu zuständigen Staat.
9) Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von Liechtenstein an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates, so ersucht das Ausländer- und Passamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.
Art. 73b
c) Datenabgleich in Eurodac zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
1) Das Ausländer- und Passamt kann vorbehaltlich Abs. 4 auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 1 des Polizeigesetzes den Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac vornehmen.
2) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Abs. 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung, welche Einheit der Landespolizei die Funktion der nationalen Prüfstelle nach Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 übernimmt. Diese Einheit prüft, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörde in Eurodac nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
4) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über das Ausländer- und Passamt oder ausserhalb der Amtsstunden über die Landespolizei.
5) In dringenden Ausnahmefällen nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind.
Art. 73c
d) Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder
1) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
2) Ein geschulter Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
3) Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch einen geschulten Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das Ausländer- und Passamt eine solche Überprüfung an.
Art. 75
Übermittlung personenbezogener Daten an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist
1) An Drittstaaten dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nur nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung übermittelt werden.
2) Die in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
3) Das Ausländer- und Passamt darf jedoch an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
Sachüberschrift vor Art. 84
Internationale Zusammenarbeit
Art. 84 Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 84a
b) Internationale Verträge
Die Regierung kann im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zur Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik völkerrechtliche Verträge über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder Schengen/Dublin-Staaten oder an internationale Organisationen abschliessen; Art. 8 Abs. 2 der Verfassung bleibt vorbehalten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Ausländergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2025 und 16/2026

2   Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)

3   Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024)

4   Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34)

5   Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, vom 22.5.2024)