105.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 145ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein (VMRG), LGBl. 2016 Nr. 504, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
2) Der VMR hat zugleich die Funktion als:
c) als unabhängige Überwachungsstelle im Sinne von Art. 7b des Ausländergesetzes und Art. 16b des Asylgesetzes.
Art. 4 Abs. 3 Bst. c
3) Dem VMR obliegen zudem:
c) als unabhängige Überwachungsstelle die Aufgaben nach Art. 7b des Ausländergesetzes und Art. 16b des Asylgesetzes.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Ausländergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2025 und 16/2026