| 231.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 146 |
ausgegeben am 12. Mai 2026 |
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 3
Gegenstand
3) Aufgehoben
Art. 1a
Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 70
C. Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 70
Anzeige verdächtiger Waren
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die konzessionierten Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Art. 71 stellen können.
Art. 71
Antrag auf Hilfeleistung
1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.
2) Die Antragstellerinnen können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:
a) im ordentlichen Verfahren (Art. 72c bis 72h); oder
b) im vereinfachten Verfahren (Art. 72i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3) Sie können im Antrag nach Abs. 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten.
4) Der Antrag nach Abs. 2 Bst. a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 3 und 4 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, was als Kleinsendung gilt; sie berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
6) Die Antragstellerinnen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben zu machen, welche die zuständige Stelle benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.
7) Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 72
Zurückbehalten von Waren
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 71 Abs. 1 den Verdacht, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so:
a) behält sie die Ware zurück; und
b) teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.
2) Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Art. 71 Abs. 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Art. 72i.
3) Die zuständige Stelle behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem die Antragstellerin die Mitteilung nach Abs. 1 Bst. b erhalten hat, zurück, damit diese einstweilige Verfügungen erwirken kann.
4) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Art. 72c
Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 72 Abs. 1 mit.
Art. 72d Abs. 2
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 3 und 4 ausdrücklich ablehnt.
Art. 72i
Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
1) Die zuständige Stelle behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
a) sie aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 71 Abs. 1 den Verdacht hat, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst; und
b) ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2) Die zuständige Stelle informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist sie darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn sie die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.
3) Lehnt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung innerhalb der Frist nach Abs. 2 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Stelle dies der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 72 Abs. 3 und 4, Art. 72a, 72b und 72h.
4) Stimmt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung zu oder lässt sie sich innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Stelle die Ware auf Kosten der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Abs. 2 oder überlässt sie der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie dies nach Art. 71 Abs. 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin sind ausgeschlossen.
5) Die zuständige Stelle informiert die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absenderinnen im In- oder Ausland der nach Abs. 4 vernichteten Ware.
Art. 73 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72i wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet kann die Regierung betrauen:
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
103/2025 und
14/2026