231.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 147ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Topographiengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG), LGBl. 1999 Nr. 162, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 13
Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Die Hilfeleistung beim Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet richtet sich nach Art. 70 bis 73 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2026 über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 103/2025 und 14/2026