232.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 148ausgegeben am 12. Mai 2026
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Markenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 68
C. Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 68
Anzeige verdächtiger Waren
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist.
2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Art. 69 stellen kann.
Art. 69
Antrag auf Hilfeleistung
1) Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so kann er bzw. sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.
2) Die Antragsteller können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:
a) im ordentlichen Verfahren (Art. 70c bis 70h); oder
b) im vereinfachten Verfahren (Art. 70i), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3) Sie können im Antrag nach Abs. 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten.
4) Der Antrag nach Abs. 2 Bst. a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 70 Abs. 3 und 4 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, was als Kleinsendung gilt; sie berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
6) Die Antragsteller müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben machen, die die zuständige Stelle benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.
7) Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 70
Zurückbehalten von Waren
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 69 Abs. 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so:
a) behält sie die Ware zurück; und
b) teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
2) Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Art. 69 Abs. 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 69 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Art. 70i.
3) Die zuständige Stelle behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Abs. 1 Bst. b erhalten hat, zurück, damit dieser einstweilige Verfügungen erwirken kann.
4) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Art. 70c
Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 70 Abs. 1 mit.
Art. 70d Abs. 2
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 70 Abs. 3 und 4 ausdrücklich ablehnt.
Art. 70i
Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
1) Die zuständige Stelle behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
a) sie aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 69 Abs. 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist; und
b) ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 69 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.
3) Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Abs. 2 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Stelle dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 70 Abs. 3 und 4, Art. 70a, 70b und 70h.
4) Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Stelle die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Abs. 2 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Art. 69 Abs. 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.
5) Die zuständige Stelle informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- und Ausland der nach Abs. 4 vernichteten Waren.
Art. 71 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 68 bis 70i wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet kann die Regierung:
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 103/2025 und 14/2026