| 232.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 149 | ausgegeben am 12. Mai 2026 |
Gesetz
vom 5. März 2026
über die Abänderung des Designgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 134, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 48
E. Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 48 Sachüberschrift
Anzeige verdächtiger Gegenstände
Art. 49 Abs. 2 bis 7
2) Der Antragsteller kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Gegenstände vernichtet werden:
a) im ordentlichen Verfahren (Art. 50c bis 51); oder
b) im vereinfachten Verfahren (Art. 51a), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
3) Er kann im Antrag nach Abs. 2 verlangen, dass die Gegenstände ihm übergeben werden, damit er sie selbst vernichtet.
4) Der Antrag nach Abs. 2 Bst. a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 50 Abs. 3 und 4 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, was als Kleinsendung gilt; sie berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
6) Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die die zuständige Stelle benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.
7) Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
Art. 50
Zurückbehaltung der Gegenstände
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 49 Abs. 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so:
a) behält sie die Gegenstände zurück; und
b) teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.
2) Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Art. 49 Abs. 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Art. 51a.
3) Die zuständige Stelle behält die Gegenstände während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Abs. 1 Bst. b erhalten hat, zurück, damit dieser einstweilige Verfügungen erwirken kann.
4) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Art. 50c
Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung der Gegenstände
Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 1 mit.
Art. 50d Abs. 2
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 50 Abs. 3 und 4 ausdrücklich ablehnt.
Art. 51a
Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
1) Die zuständige Stelle behält Gegenstände zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
a) sie aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 49 Abs. 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind; und
b) ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über den Verdacht und die zurückbehaltenen Gegenstände und weist ihn darauf hin, dass die Gegenstände vernichtet werden, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.
3) Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Abs. 2 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Stelle dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 50 Abs. 3 und 4, Art. 50a, 50b und 51.
4) Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Stelle die Gegenstände auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Abs. 2 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Art. 49 Abs. 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.
5) Die zuständige Stelle informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- und Ausland der nach Abs. 4 vernichteten Gegenstände.
Art. 52 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 48 bis 51a wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet kann die Regierung:
Art. 54 Abs. 1 Bst. g
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
g) die Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet (Art. 48 bis 52).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
103/2025 und
14/2026