231.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 150ausgegeben am 12. Mai 2026
Verordnung
vom 14. April 2026
über die Abänderung der Urheberrechtsverordnung
Aufgrund von Art. 74 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. April 2018 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung; URV), LGBl. 2018 Nr. 118, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Urheberrechtsgesetzes das Nähere insbesondere über:
b) die Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
Art. 1a
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt vorbehaltlich Abs. 2 dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Der Vollzug der Art. 70 bis 72i URG und - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - der Art. 4 bis 10 dieser Verordnung obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit als zuständige Stelle.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 4
III. Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 4
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
Art. 4a
Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 5
Antrag auf Hilfeleistung
1) Die Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmerinnen (Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen, das diesen an die zuständige Stelle weiterleitet.
2) Die zuständige Stelle entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständig eingereichten Unterlagen über den Antrag.
3) Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 6
Zurückbehalten von Waren
1) Behält die zuständige Stelle Waren zurück, so verwahrt sie diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson zur Verwahrung.
2) Die zuständige Stelle teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie die Absenderin der zurückbehaltenen Ware mit.
3) Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt die zuständige Stelle der Antragstellerin die Menge und die Art sowie die Absenderin der vernichteten Ware mit.
4) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 3 bzw. 4 URG fest, dass die Antragstellerin keine einstweiligen Verfügungen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Art. 7
Proben oder Muster
1) Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.
2) Die zuständige Stelle kann der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
3) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der zuständigen Stelle oder, während die Ware zurückbehalten wird, beim Amt für Volkswirtschaft oder direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Art. 8
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware kann bei der zuständigen Stelle beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
2) Die zuständige Stelle informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die Möglichkeit nach Abs. 1 und gewährt ihr eine angemessene Frist.
3) Gestattet die zuständige Stelle der Antragstellerin, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen der Antragstellerin sowie der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin.
Art. 9
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1) Die zuständige Stelle bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Aufforderung nicht nach oder gibt sie innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet die zuständige Stelle die Proben oder Muster.
2) Die zuständige Stelle kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 9a
Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen
1) Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Art. 70 bis 72i URG zu verarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a) Personalien der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware, insbesondere deren Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b) Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Art. 71 URG;
c) Angaben und Dokumente zu den nach Art. 72 URG zurückbehaltenen Waren;
d) Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
2) Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 10 Abs. 2
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der zuständigen Stelle richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin