231.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 151ausgegeben am 12. Mai 2026
Verordnung
vom 14. April 2026
über die Abänderung der Topographienverordnung
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG), LGBl. 1999 Nr. 162, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Januar 2001 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV), LGBl. 2001 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Topographiengesetzes das Nähere insbesondere über:
a) das Anmeldeverfahren;
b) das Topographienregister;
c) die Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
d) die Erhebung von Gebühren.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topographiengesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt vorbehaltlich Abs. 2 dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Der Vollzug von Art. 13 des Topographiengesetzes und - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - der Art. 17 bis 20 dieser Verordnung obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit als zuständige Stelle.
Überschrift vor Art. 17
IV. Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 17
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst.
Art. 17a
Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 18
Antrag auf Hilfeleistung
1) Die Produzenten oder die klageberechtigten Lizenznehmer (Antragsteller) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen, das diesen an die zuständige Stelle weiterleitet.
2) Die zuständige Stelle entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständig eingereichten Unterlagen über den Antrag.
3) Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 19
Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen
1) Behält die zuständige Stelle Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt sie diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller einer Drittperson zur Verwahrung.
2) Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.
3) Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt die zuständige Stelle dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Halbleitererzeugnisse mit.
4) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 3 bzw. 4 des Urheberrechtsgesetzes fest, dass der Antragsteller keine einstweilige Verfügung erwirken kann, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.
Art. 19a
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen.
2) Die zuständige Stelle kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
3) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der zuständigen Stelle oder, während die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, beim Amt für Volkswirtschaft oder direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Art. 19b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse kann bei der zuständigen Stelle beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse über die Möglichkeit nach Abs. 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
3) Gestattet die zuständige Stelle dem Antragsteller, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen, so berücksichtigt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 19c
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse
1) Die zuständige Stelle bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet die zuständige Stelle die Proben oder Muster.
2) Die zuständige Stelle kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 19d
Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen
1) Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Art. 70 bis 72i des Urheberrechtsgesetzes zu verarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a) Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Halbleitererzeugnisse, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b) Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Art. 71 des Urheberrechtsgesetzes;
c) Angaben und Dokumente zu den nach Art. 72 des Urheberrechtsgesetzes zurückbehaltenen Halbleiterzeugnissen;
d) Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
2) Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 20 Abs. 3
3) Die Gebühren für die Hilfeleistung der zuständigen Stelle richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin