| 232.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 152 | ausgegeben am 12. Mai 2026 |
Verordnung
vom 14. April 2026
über die Abänderung der Markenschutzverordnung
Aufgrund von Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV), LGBl. 1997 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Markenschutzgesetzes das Nähere insbesondere über:
a) die Eintragung von Marken;
b) das Aktenheft und Markenregister;
c) die Veröffentlichungen des Amtes für Volkswirtschaft;
d) die internationale Markenregistrierung;
e) die Herkunftsangaben;
f) die Produzentenkennzeichen;
g) die Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
1.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Markenschutzgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt vorbehaltlich Abs. 2 dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Der Vollzug der Art. 68 bis 70i des Markenschutzgesetzes und - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - der Art. 44 bis 47 dieser Verordnung obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit als zuständige Stelle.
Art. 1b
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 44
VIII. Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 44
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
Art. 44a
Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 45
Antrag auf Hilfeleistung
1) Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 des Markenschutzgesetzes klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen, das diesen an die zuständige Stelle weiterleitet.
2) Die zuständige Stelle entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständig eingereichten Unterlagen über den Antrag.
3) Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 46
Zurückbehalten von Waren
1) Behält die zuständige Stelle Waren zurück, so verwahrt sie diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.
2) Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit.
3) Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt die zuständige Stelle dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit.
4) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 70 Abs. 3 bzw. 4 des Markenschutzgesetzes fest, dass der Antragsteller keine einstweilige Verfügung erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Art. 46a
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.
2) Die zuständige Stelle kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
3) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder, während die Ware zurückbehalten wird, direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Art. 46b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann bei der zuständigen Stelle beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Abs. 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
3) Gestattet die zuständige Stelle dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 46c
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1) Die zuständige Stelle bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet die zuständige Stelle die Proben oder Muster.
2) Die zuständige Stelle kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 46d
Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen
1) Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Art. 68 bis 70i des Markenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a) Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b) Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Art. 69 des Markenschutzgesetzes;
c) Angaben und Dokumente zu den nach Art. 70 des Markenschutzgesetzes zurückbehaltenen Waren;
d) Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
2) Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 47 Abs. 2
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der zuständigen Stelle richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).
Art. 49a und 49b
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)