| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 173 | ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Gesetz
vom 2. April 2026
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 21 Abs. 2, 2a und 3
2) Der Staatsanwalt kann jedoch, sofern dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen und unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 281 Ziff. 3), wenn:
a) dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Massnahmen, noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat;
b) die Erhebungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden; oder
c) der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartenden Strafen oder sichernden Massnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.
2a) Nimmt der Staatsanwalt später die nach Abs. 2 vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig.
3) Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn:
a) die strafbare Handlung im Ausland begangen und der Täter schon im Ausland dafür gestraft worden ist und nicht angenommen werden kann, dass das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde; oder
b) kein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht und eine für die Anklageentscheidung genügende Klärung des Sachverhaltes ausgeschlossen ist oder die Strafverfolgung im Hinblick auf die bestehende Verdachtslage ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den eine genügende Sachverhaltsklärung erfordern würde.
§ 44 Ziff. 2
Ist bei einer Untersuchungshandlung die Zuziehung von Gerichtszeugen erforderlich, so müssen diese volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbeteiligte Personen sein und mittels Handschlages angeloben, dass sie auf alles, was vor ihnen vorgenommen und ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollierung wachen und bis zum Schlussverfahren über alles, was ihnen während der Untersuchungshandlung bekannt geworden, Stillschweigen beobachten. Die Zuziehung von Gerichtszeugen ist nur erforderlich:
2. bei der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung einer Person;
Überschriften vor § 91a
IX. Hauptstück
Von der Identitätsfeststellung, der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Personen, der körperlichen und molekulargenetischen Untersuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung der elektronischen Kommunikation, der Observation, der verdeckten Ermittlung und dem Scheingeschäft, der optischen und akustischen Überwachung von Personen sowie vom Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und der Berufsgeheimnisse
I. Identitätsfeststellung, Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
§ 92 Abs. 2
2) Die Durchsuchung einer Person, das ist die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, ist zulässig, wenn diese festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.
§ 97 Satz 1
Werden bei einer Hausdurchsuchung oder der Durchsuchung einer Person Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar mit Beschlag belegt; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und dieses sofort dem Staatsanwalt mitgeteilt werden.
§ 97a Abs. 1a und 1b
1a) Im Falle einer Anordnung nach Abs. 1 Ziff. 3 dürfen Banken die für die ordnungsgemässe Führung und Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung anfallenden Standardentgelte gemäss Spesenreglement oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem jeweiligen Guthaben belasten.
1b) Andere als in Abs. 1a genannte Verwaltungskosten können vom Landgericht in angemessener Höhe auf Antrag der Betroffenen durch Beschluss einzelfallbezogen freigegeben werden.
§ 103 Abs. 2a Satz 2
2a) … § 9 Abs. 4 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung einer Person gelten sinngemäss.
Überschrift vor § 104d
VII. Optische und akustische Überwachung von Personen
§ 104d
1) Die optische und akustische Überwachung von Personen ist die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äusserungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen.
2) Sie ist zulässig:
1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äusserungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt;
2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äusserungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) erforderlich scheint; oder
3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
a) die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist; oder
b) auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.
3) Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Abs. 2 Ziff. 3 unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.
4) Die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat ist überdies zulässig:
1. wenn sie sich auf Vorgänge ausserhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume beschränkt und ausschliesslich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeiten betreten; oder
2. wenn sie ausschliesslich zu dem in Ziff. 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber dieser Wohnung oder Räume in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.
5) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Eine Überwachung nach Abs. 2 Ziff. 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278a und 278b StGB) geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) ist überdies nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schliessen lassen.
§ 104e
1) Eine Überwachung nach § 104d Abs. 2 Ziff. 1 kann die Landespolizei von sich aus durchführen, in den übrigen Fällen hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss zu entscheiden, wobei das Eindringen in Räume nach § 104d Abs. 3 jeweils im Einzelnen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen ist.
2) Ermittlungsmassnahmen nach § 104d dürfen nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Ein neuerlicher Antrag durch die Staatsanwaltschaft ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmassnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmassnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
§ 104f
1) Der Beschluss des Untersuchungsrichters, mit dem eine optische und akustische Überwachung von Personen nach § 104d angeordnet wird, hat zu enthalten:
1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale der Person, deren Überwachung angeordnet wird;
2. die für die Durchführung der Ermittlungsmassnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten;
3. die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel;
4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung;
5. die Räume, in die auf Grund des Beschlusses des Untersuchungsrichters eingedrungen werden darf;
6. im Fall des § 104d Abs. 5 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
2) Der Untersuchungsrichter hat die Ergebnisse der optischen und akustischen Überwachung von Personen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 104g Abs. 1, 104h, 108 Abs. 3).
3) Nach Beendigung einer Ermittlungsmassnahme nach § 104d sind Beschlüsse nach Abs. 1 dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmassnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmassnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Ziff. 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.
4) Die Ergebnisse der optischen und akustischen Überwachung von Personen sind zu löschen:
1. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden;
2. bei Einstellung des Verfahrens.
§ 104g
1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer optischen und akustischen Überwachung von Personen bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden:
1. wenn die Ermittlungsmassnahme - soweit erforderlich - rechtmässig angeordnet und bewilligt wurde;
2. zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmassnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können;
3. in den Fällen des § 104d Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB);
4. im Übrigen - soweit die Landespolizei die Ermittlungsmassnahme von sich aus durchführen kann - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.
2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 104h, § 108 Abs. 3).
Überschrift vor § 104h
VIII. Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen
§ 104h
1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1); sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.
2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit die betroffene Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.
§ 108 Abs. 3a
3a) Abs. 3 gilt ebenso für Unterlagen und Datenträger, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Ziff. 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden.
§ 130 Abs. 1 Satz 1
1) Jeder Festgenommene ist vom Untersuchungsrichter unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach Einlangen des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft zu vernehmen.
§ 328
1) Wird von einer Behörde oder von einem Organ der Landespolizei ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände aus, so kann der Richter in Fällen von Übertretungen und Vergehen im Sinne des § 317 StPO die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Busse oder eine Geldstrafe zu verhängen findet. Liegen in Übertretungsfällen die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vor, so ist darüber ebenfalls in der Strafverfügung zu entscheiden.
2) Der Staatsanwalt kann den Antrag auf gesetzliche Bestrafung (§ 319 Abs. 1) mit einem Antrag auf Erlassung einer Strafverfügung im Sinne des Abs. 1 verbinden.
3) Sowohl in der Strafverfügung als auch in dem auf ihre Erlassung abzielenden Antrag des Staatsanwaltes müssen angegeben werden:
1. die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
2. der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige erstattet hat;
3. die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmungen, auf welche diese sich gründet;
4. die Belehrung des Beschuldigten über die ihm gemäss § 330 zustehenden Rechte und über die mit ihrer Anwendung oder Nichtanwendung verbundenen Folgen.
§ 335a Abs. 2 Satz 2
2) … Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Kriminalgericht vorbehalten.
§ 336 Abs. 1
1) Ausser in den Fällen des § 335a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.
§ 338 Abs. 1
1) Der Ausspruch, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluss des Vorsitzenden zu erfolgen.
Überschriften vor § 340
XXIV. Hauptstück
Von dem Verfahren bei vorbeugenden Massnahmen, bei der
Ausschliessung vom Stimmrecht und beim Verfall
I. Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 340 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Liegen hinreichende Gründe vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu stellen.
2) Einem Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum muss ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorangehen, für das folgende Besonderheiten gelten:
4) Liegt einer der im § 131 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuss bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Einweisung in eine Krankenanstalt für Psychiatrie anzuordnen.
§ 341 Abs. 1
1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Kriminalgericht berufen.
§ 342 Abs. 4
4) Von der Anordnung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
§ 344 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gerichtet ist, dass der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören.
2) Der Antrag auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum steht einer Anklageschrift gleich.
Überschrift vor § 345
II. Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220 StGB
§ 348 Satz 1
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 131 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten im Landesgefängnis angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist.
§ 349 Abs. 2
2) Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) angeordnet werden.
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. April 2026 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2025 und
25/2026