| 340 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 174 | ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Gesetz
vom 2. April 2026
über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007, LGBl. 2007 Nr. 295, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 2 Satz 4
2) … Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
Art. 5 Abs. 3 Bst. c
3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist stattdessen eine Haft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn:
c) die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn:
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
1) Daten nach Art. 12 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:
c) bei nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches untergebrachten Personen nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde.
Art. 17 Abs. 1
1) Die Regierung bestellt für die Dauer von jeweils vier Jahren eine Kommission, deren Mitglieder bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden sind. Die Amtsdauer der Mitglieder ist so zu gestalten, dass höchstens zwei Mitglieder gleichzeitig ausscheiden; bei der erstmaligen Bestellung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer. Die Kommission hat sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen.
Art. 136 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 3
Forensisch-therapeutische Zentren
1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Art. 8 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) In den forensisch-therapeutischen Zentren darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäss behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sinngemäss.
3) Bei der Einrichtung von Zentren, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Art. 142) ergeben. Die Zentren sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.
Art. 139 Bst. a und c
Das Vollzugsgericht (Art. 15) entscheidet auch über:
a) die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in Art. 154 nichts anderes bestimmt ist (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
c) die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Aussenwelt sowie von Behandlungsmassnahmen im Falle der strafrechtlichen Unterbringung einer Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Art. 145).
Überschrift vor Art. 141
C. Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
Art. 141 Abs. 1 Satz 1
1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem massgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen.
Art. 152 Abs. 1 und 3
1) Bei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
3) Die Zeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperioden der Mitglieder der Vollzugskommission findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. April 2026 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2025 und
25/2026