| 173.33 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 176 | ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Gesetz
vom 2. April 2026
über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 11 Abs. 2
2) Einer Revision sind stets vorzubehalten:
a) der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Kriminalgericht zugewiesenen strafbaren Handlung;
b) eine Einstellung nach § 21 Abs. 3 Bst. b der Strafprozessordnung.
Art. 15 Abs. 2 Bst. d und Abs. 5
2) In das Tagebuch einzutragen sind die Gründe für:
d) eine Zurückziehung eines Bestrafungs- oder Strafantrages, einer Anklageschrift, eines Antrages auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder eines anderen selbständigen Antrages.
5) Von Bestrafungs- oder Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sowie von Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschliessen.
Art. 50 Abs. 1a, 3 und 4
1a) Im Sinne des Abs. 1 liegen vor:
a) "wesentliche betriebliche Gründe" insbesondere dann, wenn die Regierung feststellt, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren die Arbeitsauslastung für die vorgesehene Anzahl der Stellen zu gering ist;
b) "wesentliche wirtschaftliche Gründe" insbesondere dann, wenn der Landtag die finanziellen Mittel nicht genehmigt, die für die Beibehaltung der vorgesehenen Anzahl der Stellen erforderlich wären.
3) Gegen eine Entscheidung der Regierung nach Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
4) Die Regierung veröffentlicht die Streichung einer Stelle aus dem Stellenplan nach Abs. 1 zweiter Satz im Amtsblatt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. April 2026 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2025 und
25/2026