| 314.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 177 | ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Gesetz
vom 2. April 2026
über die Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 2 Sachüberschrift und Abs. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
§ 30
Zulässigkeit von Strafverfügungen
In Jugendstrafsachen dürfen Strafverfügungen nur in Übertretungsfällen erlassen werden.
§ 33a
Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
Die §§ 17, 20 Abs. 1, 21, 21a, 25, 25a, 27, 28, 30, 31 Abs. 1 Bst. b und c, 32 und 33 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. April 2026 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2025 und
25/2026