173.520
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 179ausgegeben am 28. Mai 2026
Gesetz
vom 2. April 2026
über die Abänderung des Treuhändergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Bst. e
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:
e) Buchführung und prüferische Durchsicht (Review), soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten ist, sowie die Tätigkeit als Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
g) "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. h, i und k sowie Abs. 2 Bst. b
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
h) über einen Geschäftssitz nach Art. 12 verfügt;
i) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachweist; und
k) offenlegt, dass keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen besteht.
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a, b, d, e, g, h, i und k erfüllt; und
Art. 8 Abs. 1 und 3
1) Die zur Ausübung des Treuhänderberufs erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden Tätigkeit bei einem Treuhänder oder einer Treuhandgesellschaft, bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei einem Rechtsanwalt, bei einer Bank, bei einem Versicherungsunternehmen oder bei einer Verwaltungsbehörde des Landes zu bestehen.
3) Die praktische Betätigung hat zwei Jahre in Vollzeit zu dauern, wobei mindestens ein Jahr bei einem zur Treuhändertätigkeit zugelassenen Arbeitgeber im Inland zu verbringen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Dauer entsprechend.
Art. 9 Abs. 3 Bst. a, Abs. 4 Bst. a und Abs. 5
3) Die Treuhänderprüfung umfasst:
a) schriftliche Arbeiten in Buchführung und Revisionstätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Gewerberecht, Steuer- und Abgabenrecht, Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht, Strafrecht, Schuldrecht sowie Erbrecht einschliesslich diesbezüglicher Regelungen des internationalen Privatrechts, Finanzberatung sowie Vermögensverwaltung; und
4) Für Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erfüllen, umfasst die Treuhänderprüfung:
a) eine schriftliche Arbeit in Buchführung und Revisionstätigkeit, Steuer- und Abgabenrecht, Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht, Strafrecht, Finanzberatung sowie Vermögensverwaltung; und
5) Die Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
Art. 10 Abs. 2
2) Die Zusatzprüfung umfasst:
a) eine schriftliche Arbeit über das Sorgfaltspflichtrecht, das Sanktionenrecht sowie das Steuer- und Abgabenrecht; und
b) eine mündliche Prüfung:
1. in den Sachgebieten nach Bst. a;
2. über die Grundzüge der folgenden weiteren Sachgebiete: Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Gewerberecht, Buchführung und Revisionstätigkeit sowie Finanzberatung und Vermögensverwaltung.
Art. 14 Abs. 1 Bst. g, h und i sowie Abs. 2 Bst. b
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachgewiesen wird;
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachgewiesen wird; und
i) die Gesellschaft offenlegt, dass keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen besteht.
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b bis i erfüllt sind.
Art. 16 Abs. 1a
1a) Die Bewilligung wird mit Verfügung verweigert, wenn der Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
a) zwischen dem Antragsteller und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert;
b) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der der Antragsteller eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
Art. 29 Abs. 2 Bst. b
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen über:
b) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und k;
Art. 30 Abs. 4
4) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer Personen- und Gesellschaftsrecht, Steuer- und Abgabenrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA, Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht, Strafrecht und zwei Wahlfächer. Der Antragsteller hat je ein Wahlfach aus den folgenden beiden Wahlfachgruppen zu wählen, wobei eines der beiden gewählten Wahlfächer für die schriftliche Prüfung und eines für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist:
a) Schuldrecht oder Erbrecht einschliesslich diesbezüglicher Regelungen des internationalen Privatrechts;
b) Buchführung und Revisionstätigkeit oder Finanzberatung und Vermögensverwaltung.
Art. 58 Abs. 3
3) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 81 Abs. 4 und 5
4) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 oder 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2025 und 22/2026