| 173.550 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 180 | ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Gesetz
vom 2. April 2026
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Als "enge Verbindung" im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
2) Im Übrigen finden ergänzend die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
e) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist; vorbehalten bleibt Abs. 2; und
f) offenlegt, dass keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen besteht.
Art. 8 Abs. 1a
1a) Sie wird mit Verfügung verweigert, wenn der Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
a) zwischen dem Antragsteller und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert;
b) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der der Antragsteller eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
Art. 19 Abs. 4
4) Die FMA übermittelt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen oder auf Anfrage Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. April 2026 über die Abänderung des Treuhändergesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
95/2025 und
22/2026