173.520.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 181ausgegeben am 28. Mai 2026
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die Abänderung der Treuhänderprüfungsverordnung
Aufgrund von Art. 84 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV) vom 3. Dezember 2013, LGBl. 2013 Nr. 438, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 3
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen nach Abs. 2 sind - mit Ausnahme der Nachweise nach Abs. 2 Bst. a, e und f - in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
Art. 4 Abs. 1
1) Die schriftliche Prüfung findet an nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfungen fest.
Art. 5
Prüfungsgebiete
1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Gebieten:
a) Buchführung und Revisionstätigkeit:
1. Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens;
2. Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach liechtensteinischem Recht;
3. Bildung von Buchungssätzen aus der Finanzbuchhaltung;
4. Abschluss der Geschäftsbücher und Erstellung der Jahresrechnung mit Bewertungsproblemen und Gewinnausschüttung;
5. Ermittlung und Interpretation von Bilanzkennzahlen;
6. Grundlagen der prüferischen Durchsicht (Review) und Berichterstattung (Reviewbericht);
7. Mittelflussrechnungen;
8. Abgrenzung der Treuhänder- zur Wirtschaftsprüfertätigkeit;
b) Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA und Gewerberecht:
1. 2. bis 5. Abteilung (einschliesslich Schlussabteilung) des PGR, mit Schwerpunkt auf die in der Praxis gängigsten Rechtsformen und Handelsregistervorgänge;
2. Berufs- und Standesrecht der Treuhänder;
3. Wahrnehmung der Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften durch die FMA;
4. einschlägige Kenntnisse über die weiteren der Aufsicht der FMA unterstehenden Finanzdienstleister;
5. Grundzüge des Gewerberechts, insbesondere das Bewilligungsverfahren;
c) Steuer- und Abgabenrecht:
1. System und Grundlagen der in Liechtenstein erhobenen Steuern und Abgaben auf Landes- und Gemeindeebene:
1.1 Vermögens- und Erwerbssteuer;
1.2 Steuer nach dem Aufwand;
1.3 Grundstücksgewinnsteuer;
1.4 Ertragssteuer;
1.5 Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien;
1.6 Gemeindesteuern;
1.7 Organisation und Durchführung (Organisation, Allgemeine Verfahrungsgrundsätze, Veranlagung, Veranlagungsverfahren, Steuerforderung, Rechtsmittel, Änderung rechtskräftiger Veranlagungen, Steuerbezug und Steuersicherung, Strafbestimmungen);
1.8 Mehrwertsteuer;
1.9 Stempelabgaben;
1.10 Sozialabgaben (AHV, IV, FAK / Personalvorsorge);
2. Beurteilung von Sachverhalten sowie von besonderen Tatbeständen hinsichtlich Steuern und Abgaben;
3. Grundzüge des internationalen Steuerrechts, insbesondere internationale Steuerabkommen und die zur Umsetzung erlassene nationale Gesetzgebung, einschliesslich Merkblätter und weitere Publikationen der Steuerverwaltung;
d) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht:
1. Sorgfaltspflichtgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Wegleitungen der FMA und der Stabsstelle FIU, Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse sowie unmittelbar anwendbare EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und Proliferation;
2. Grundzüge der einschlägigen Publikationen der Financial Action Task Force, insbesondere der "FATF Recommendations", sowie der mittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und Proliferation;
3. Gesetzgebung über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen des Amtes für Justiz;
4. Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen und die dazu erlassenen Sanktionsverordnungen, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen der Stabsstelle FIU;
5. Grundzüge des Allgemeinen Teils des Strafrechts und der Vermögensdelikte;
6. Vortaten der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferation;
e) Schuldrecht und Erbrecht, einschliesslich diesbezüglicher Regelungen des internationalen Privatrechts:
1. Allgemeines Schuldrecht und Kenntnis der wesentlichen Vertragsarten;
2. vertragliche und ausservertragliche Haftung eines Treuhänders;
3. Grundzüge des internationalen Privatrechts;
4. Grundzüge des nationalen und internationalen Erbrechts;
f) Finanzberatung und Vermögensverwaltung:
1. Vermögensverwaltungsgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Weisungen der FMA, sowie unmittelbar anwendbare EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Vermögensverwaltung sowie der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulation;
2. Grundzüge der mittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Vermögensverwaltung sowie der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulation;
3. Erklärung der Funktionsweise folgender Instrumente der Kapitalanlage:
3.1 Nominalwertanlagen (z.B. Geldmarktpapiere, Notes, Pfandbriefe, Obligationen/Rendite, Ratings, Preisbildung und Risikofaktoren);
3.2 Sachwertanlagen (z.B. Aktien, Edelmetalle, Immobilien/Rendite, Risiko und Bewertung);
3.3 Fondsanteile;
3.4 Derivate (z.B. Optionen und Futures);
3.5 Fremdwährungsanlagen;
3.6 Devisentermingeschäfte;
3.7 alternative Finanzanlagen;
4. Kriterien zur Bestimmung einer individuell optimalen Kapitalanlage (z.B. Anlageziele, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Liquidität, Verkäuflichkeit, Anlagehorizont, steuerliche und rechtliche Aspekte, Inflation, Kaufkrafterhaltung, Rendite, Prognosen und Risiko unter Einbezug verschiedener Kapitalanlagen);
5. Anlagenentscheidungsprozess (Anlagestrategie, strategische Asset-Allokation, taktische Asset-Allokation, Titelselektion, Erfolgskontrolle und Leistungsmessung).
2) Auf die schriftliche Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes findet Abs. 1 Bst. a, c, d Ziff. 1 bis 4 und 6 sowie Bst. f Anwendung.
Art. 6 Abs. 2
2) Es können mehrere Kandidaten gemeinsam, nicht jedoch mehr als drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Kandidaten maximal eine Stunde. Werden mehrere Kandidaten zusammen geprüft, so ist:
a) jedem Kandidaten die gleiche Prüfungszeit zu gewähren; und
b) die Prüfung gesamthaft auf zufällig zusammengestellte Themen nach dem Stichprobensystem abzuhalten.
Art. 7 Abs. 2 Bst. b und g sowie Abs. 3
2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten:
b) Aufgehoben
g) Aufgehoben
3) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes ist neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten jenes nach Abs. 2 Bst. a.
Art. 8
Grundsatz
Die schriftlichen Arbeiten werden vom sachbearbeitenden Kommissionsmitglied korrigiert und benotet. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassung und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten. Die Ergebnisse der Begutachtung sind dem Kommissionsvorsitzenden zuzustellen. Anschliessend lädt der Vorsitzende die übrigen Kommissionsmitglieder zur Notenkonferenz ein. An der Notenkonferenz stellt die Prüfungskommission die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Art. 9 Abs. 3
3) Jede schriftliche Arbeit ist vom Mitglied der Prüfungskommission, das für das einzelne Sachgebiet zuständig ist, selbständig zu bewerten. Die nicht an den schriftlichen Prüfungen mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die schriftlichen Arbeiten anlässlich der Notenkonferenz nach Art. 8 einzusehen.
Art. 10 Abs. 2
2) Sofern ein Kandidat zwei Teilprüfungen nicht besteht, aber in den übrigen Teilprüfungen ¾ der zu vergebenden Punkte erreicht, kann er die nicht bestandenen Teilprüfungen frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Sofern er bei diesen Teilprüfungen die notwendigen Punkte nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 1 dieses Artikels erreicht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden und der Kandidat kann zur mündlichen Prüfung zugelassen werden; andernfalls kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
Art. 11
Wiederholung
Die mündliche Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
Art. 12
Gesamtbeurteilung
1) Über das Prüfungsgesamtergebnis entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit einfacher Mehrheit. Die Treuhänderprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden.
2) Über die schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der zu dokumentieren sind:
a) die Besetzung der Prüfungskommission;
b) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten als bestanden bzw. nicht bestanden;
c) die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung; und
d) die Entscheidung der Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Prüfung.
3) Im Anschluss daran ist die Entscheidung der Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Prüfung dem Kandidaten mündlich bekannt zu geben und schriftlich zuzustellen.
Art. 19
Prüfungsgebiete
Die Zusatzprüfung nach Art. 10 des Treuhändergesetzes umfasst:
a) eine schriftliche Prüfung in den Sachgebieten:
1. Sorgfaltspflichtrecht und Sanktionenrecht;
2. Steuer- und Abgabenrecht (einschliesslich Grundzüge des internationalen Steuerrechts); und
b) eine mündliche Prüfung in den Sachgebieten nach Bst. a sowie über die Grundzüge der folgenden weiteren Sachgebiete:
1. Personen- und Gesellschaftsrecht;
2. Buchführung und Revisionstätigkeit;
3. Finanzberatung und Vermögensverwaltung;
4. Berufsrecht der Treuhänder, einschliesslich Standesrecht;
5. Handelsregisterrecht;
6. Aufsicht durch die FMA;
7. Gewerberecht.
Art. 20
Durchführung
1) Die Zusatzprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
2) Auf die Durchführung der Prüfung finden Art. 4, 6, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 bis 17 sinngemäss Anwendung.
Art. 23 Abs. 1
1) Der Kandidat hat je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen zu wählen:
a) Schuldrecht oder Erbrecht;
b) Buchführung und Revisionstätigkeit oder Finanzberatung und Vermögensverwaltung.
Art. 23a
Pflichtfächer
Der Kandidat wird in folgenden Pflichtfächern geprüft:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht;
b) Steuer- und Abgabenrecht;
c) Berufsrecht der Treuhänder;
d) Aufsicht durch die FMA;
e) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht.
Art. 24
Prüfungsgebiete
1) Die Prüfungsgebiete umfassen bei den Pflichtfächern:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht: die 2. bis 5. Abteilung (einschliesslich Schlussabteilung) des PGR, mit Schwerpunkt auf die in der Praxis gängigsten Rechtsformen und Handelsregistervorgänge;
b) Steuer- und Abgabenrecht:
1. System und Grundlagen der in Liechtenstein erhobenen Steuern und Abgaben auf Landes- und Gemeindeebene:
1.1 Vermögens- und Erwerbssteuer;
1.2 Steuer nach dem Aufwand;
1.3 Grundstücksgewinnsteuer;
1.4 Ertragssteuer;
1.5 Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien;
1.6 Gemeindesteuern;
1.7 Organisation und Durchführung (Organisation, Allgemeine Verfahrungsgrundsätze, Veranlagung, Veranlagungsverfahren, Steuerforderung, Rechtsmittel, Änderung rechtskräftiger Veranlagungen, Steuerbezug und Steuersicherung, Strafbestimmungen);
1.8 Mehrwertsteuer;
1.9 Stempelabgaben;
1.10 Sozialabgaben (AHV, IV, FAK / Personalvorsorge);
2. Beurteilung von Sachverhalten sowie von besonderen Tatbeständen hinsichtlich Steuern und Abgaben;
3. internationale Steuerabkommen und die zur Umsetzung erlassene nationale Gesetzgebung, einschliesslich Merkblätter und weitere Publikationen der Steuerverwaltung;
c) Berufsrecht der Treuhänder:
1. Beschreibung der Tätigkeit, der Befugnisse und der Verantwortung des Treuhänders;
2. Beschreibung der Treuhändergeschäfte;
d) Aufsicht durch die FMA: Wahrnehmung der Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften durch die FMA;
e) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht:
1. Sorgfaltspflichtgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Wegleitungen der FMA und der Stabsstelle FIU sowie Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse;
2. Gesetzgebung über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen des Amtes für Justiz;
3. Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen und die dazu erlassenen Sanktionsverordnungen, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen der Stabsstelle FIU;
4. Grundzüge des Allgemeinen Teils des Strafrechts und der Vermögensdelikte sowie Vortaten der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferation.
2) Die Prüfungsgebiete umfassen bei den Wahlfächern:
a) Schuldrecht:
1. Allgemeines Schuldrecht und Kenntnis der wesentlichen Vertragsarten;
2. vertragliche und ausservertragliche Haftung eines Treuhänders;
3. Grundzüge des internationalen Privatrechts;
b) Erbrecht: Grundzüge des nationalen Erbrechts;
c) Buchführung und Revisionstätigkeit:
1. Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens;
2. Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach liechtensteinischem Recht;
3. Bildung von Buchungssätzen aus der Finanzbuchhaltung;
4. Abschluss der Geschäftsbücher und Erstellung der Jahresrechnung mit Bewertungsproblemen und Gewinnausschüttung;
5. Ermittlung und Interpretation von Bilanzkennzahlen;
6. Grundlagen der prüferischen Durchsicht (Review) und Berichterstattung (Review-Bericht);
7. Mittelflussrechnungen;
8. Abgrenzung der Treuhänder- zur Wirtschaftsprüfertätigkeit;
d) Finanzberatung und Vermögensverwaltung:
1. Vermögensverwaltungsgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Weisungen der FMA;
2. Erklärung der Funktionsweise folgender Instrumente der Kapitalanlage:
2.1 Nominalwertanlagen (z.B. Geldmarktpapiere, Notes, Pfandbriefe, Obligationen/Rendite, Ratings, Preisbildung und Risikofaktoren);
2.2 Sachwertanlagen (z.B. Aktien, Edelmetalle, Immobilien/Rendite, Risiko und Bewertung);
2.3 Fondsanteile;
2.4 Derivate (z.B. Optionen und Futures);
2.5 Fremdwährungsanlagen;
2.6 Devisentermingeschäfte;
2.7 alternative Finanzanlagen;
3. Kriterien zur Bestimmung einer individuell optimalen Kapitalanlage (z.B. Anlageziele, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Liquidität, Verkäuflichkeit, Anlagehorizont, steuerliche und rechtliche Aspekte, Inflation, Kaufkrafterhaltung, Rendite, Prognosen und Risiko unter Einbezug verschiedener Kapitalanlagen);
4. Anlagenentscheidungsprozess (Anlagestrategie, strategische Asset-Allokation, taktische Asset-Allokation, Titelselektion, Erfolgskontrolle und Leistungsmessung).
Art. 25
Schriftliche Prüfung
1) Die schriftliche Prüfung findet an nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfungen fest.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst:
a) eine Arbeit in den Pflichtfächern:
1. Personen- und Gesellschaftsrecht;
2. Steuer- und Abgabenrecht;
3. Berufsrecht der Treuhänder;
4. Aufsicht durch die FMA;
5. Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht; und
b) eine Arbeit im vom Kandidaten bestimmten Wahlfach.
Art. 27a Abs. 2 bis 4 und 6
2) Die Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit das Pflichtfach:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a; oder
b) Steuer- und Abgabenrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b.
3) Die Prüfung umfasst zudem die Pflichtfächer:
a) Berufsrecht der Treuhänder und erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c; und
b) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e.
4) Die Wahlfächergruppen sind:
a) Schuldrecht (Art. 24 Abs. 2 Bst. a) oder Erbrecht (Art. 24 Abs. 2 Bst. b);
b) Buchführung und Revisionstätigkeit (Art. 24 Abs. 2 Bst. c) oder Finanzberatung und Vermögensverwaltung (Art. 24 Abs. 2 Bst. d).
6) Die schriftliche Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit:
a) eine Arbeit im Pflichtfach Personen- und Gesellschaftsrecht oder Steuer- und Abgabenrecht;
b) eine Arbeit im Pflichtfach Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht; und
c) eine Arbeit im vom Kandidaten bestimmten Wahlfach.
II.
Übergangsbestimmung
Kandidaten, welche die Prüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, können diese bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts wiederholen. Nach Ablauf dieser Frist sind Wiederholungsprüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzulegen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und findet erstmals auf Prüfungen Anwendung, die im Herbst 2026 durchgeführt werden.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin