451.018
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 189ausgegeben am 3. Juni 2026
Verordnung
vom 2. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten
Aufgrund von Art. 28c Abs. 5 und Art. 53 Bst. hbis des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV), LGBI. 2018 Nr. 182, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Verhütungsmassnahmen": alle Massnahmen, die geeignet sind, Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten fachgerecht und wirksam zu verhindern, insbesondere:
2. die Behirtung von Nutztieren, einschliesslich der dazu erforderlichen Infrastruktur;
Art. 4 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 5a Bst. a, d und e
Das Amt für Umwelt richtet an das Aufstellen von Elektrozäunen und die elektrische Verstärkung von Weidezäunen Beiträge aus, wenn:
a) zum Schutz von Nutztieren Weidenetze mindestens 105 cm hoch sind oder Weidezäune mindestens fünf Litzen aufweisen;
d) Weidezaungeräte mindestens drei Joule Impulsstärke aufweisen;
e) die Schutzwirkung bestehender Weidezäune durch die elektrische Verstärkung mit Stopp-, Unterschlupf- oder Übersprungslitzen verbessert wird.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und abis
1) Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge aus:
a) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3, 4 und 6:
1. 2 Franken pro Laufmeter an Weidenetze oder Weidezäune mit mindestens fünf Litzen; bei Beiträgen von mehr als 1 000 Franken ist vorgängig eine Herdenschutzberatung beim Amt für Umwelt einzuholen;
2. jährlich 0.80 Franken pro Laufmeter an Weidenetze oder Weidezäune mit mindestens fünf Litzen für den erschwerten Unterhalt;
3. 50 % der Kosten für die elektrische Verstärkung von Weidezäunen mit Stopp-, Unterschlupf- oder Übersprungslitzen;
4. 80 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Bienenstöcken;
5. 100 % der Kosten von Weidezaungeräten, höchstens jedoch 960 Franken pro Gerät;
abis) an die Verhütungsmassnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2:
1. 280 Franken pro Helikopterflug für den Transport von Herdenschutzmaterial auf Alpflächen, die nicht mit Alp- oder Forststrassen erschlossen sind;
2. 1 600 Franken pro Helikopterflug für den Transport von mobilen Hirtenunterkünften;
3. 100 % der Kosten für die Miete pro Unterkunft und Saison für vollständig ausgestattete, mobile Hirtenunterkünfte, die sich im Besitz Dritter befinden, höchstens jedoch 4 800 Franken;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin