a) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3, 4 und 6:
1. 2 Franken pro Laufmeter an Weidenetze oder Weidezäune mit mindestens fünf Litzen; bei Beiträgen von mehr als 1 000 Franken ist vorgängig eine Herdenschutzberatung beim Amt für Umwelt einzuholen;
2. jährlich 0.80 Franken pro Laufmeter an Weidenetze oder Weidezäune mit mindestens fünf Litzen für den erschwerten Unterhalt;
3. 50 % der Kosten für die elektrische Verstärkung von Weidezäunen mit Stopp-, Unterschlupf- oder Übersprungslitzen;
4. 80 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Bienenstöcken;
5. 100 % der Kosten von Weidezaungeräten, höchstens jedoch 960 Franken pro Gerät;
a
bis) an die Verhütungsmassnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2:
1. 280 Franken pro Helikopterflug für den Transport von Herdenschutzmaterial auf Alpflächen, die nicht mit Alp- oder Forststrassen erschlossen sind;
2. 1 600 Franken pro Helikopterflug für den Transport von mobilen Hirtenunterkünften;
3. 100 % der Kosten für die Miete pro Unterkunft und Saison für vollständig ausgestattete, mobile Hirtenunterkünfte, die sich im Besitz Dritter befinden, höchstens jedoch 4 800 Franken;