152.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 192ausgegeben am 12. Juni 2026
Verordnung
vom 9. Juni 2026
über die Abänderung der Asylverordnung
Aufgrund von Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 153, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4a Sachüberschrift und Einleitungssatz
Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten sowie Drittstaaten (Art. 5a AsylG)
Als sichere Heimat- und Herkunftsstaaten sowie Drittstaaten gelten:
Art. 8a
Verfahren bei unterstützungsbedürftigen Erwachsenen (Art. 12 Abs. 2 AsylG)
1) Personen, die nach nationalem Recht oder nationalen Gepflogenheiten für einen unterstützungsbedürftigen Erwachsenen verantwortlich sind, können in dessen Namen ein Asylgesuch stellen und einreichen.
2) Der unterstützungsbedürftige Erwachsene muss bei der Einreichung des Asylgesuchs anwesend sein, es sei denn, er ist aus berechtigten Gründen dazu nicht in der Lage.
3) Als unterstützungsbedürftige Erwachsene gelten volljährige Personen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit oder aus anderen dauerhaften Gründen Unterstützung bei der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit während des Asylverfahrens benötigen.
Art. 9 Abs. 2, 3a und 4
2) Das Ausländer- und Passamt informiert das Amt für Soziale Dienste unverzüglich über unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Das Amt für Soziale Dienste bestimmt für Minderjährige unter 16 Jahren für die Dauer des Asylverfahrens, längstens aber bis zur Bestellung eines Kurators oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, eine Vertrauensperson. Minderjährige über 16 Jahren werden von unabhängigen Dritten (Art. 59 AsylG) betreut, sofern das Amt für Soziale Dienste keine Einwände erhebt.
3a) Der Kurator muss über Kenntnisse des Asylrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Er begleitet und unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) Beratung vor oder während den Befragungen;
b) Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c) Beistand insbesondere bei der Kommunikation mit Behörden;
d) Begleitung bei der Erfassung der Eurodac-Daten und dem Überprüfungsverfahren.
4) Das Amt für Soziale Dienste teilt dem Ausländer- und Passamt sowie dem Minderjährigen die Bestimmung der Vertrauensperson und die Bestellung eines Kurators unverzüglich mit. Das Ausländer- und Passamt leitet diese Information an den mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten weiter.
Art. 10a
Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Art. 16a Abs. 1a bis 1c AsylG)
Die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/13561 richtet sich sinngemäss nach Art. 10b bis 10f der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern.
Art. 10b
Dublin-Verfahren (Art. 17 AsylG)
1) Zusätzlich zu den Verfahrensschritten nach Art. 16a Abs. 2 und 3 des Gesetzes wird während der Vorbereitungsphase das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.
2) Die betroffene Person erhält Zugang zum Befragungsprotokoll. Sie kann Klarstellungen zu Übersetzungsfehlern, Missverständnissen oder anderen sachlichen Fehlern im Protokoll anbringen.
3) Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinngemäss nach Art. 18 des Gesetzes.
Art. 10c
Tonaufnahme im Dublin-Verfahren (Art. 17 AsylG)
1) Befragungen nach Art. 17 des Gesetzes werden auf einen Tonträger aufgenommen, wenn sie im Hinblick auf die Eröffnung eins Dublin-Verfahrens zur Aufnahme nach Art. 39 der Verordnung (EU) 2024/13512 durchgeführt werden.
2) Auf die Tonaufnahme der Befragung nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann verzichtet werden, wenn:
a) der Asylsuchende oder sein Rechtsberater ausdrücklich darum ersucht hat; oder
b) der Asylsuchende sich aufgrund von Haft nicht im Aufnahmezentrum aufhält.
3) Wird auf eine Tonaufnahme verzichtet, weil der Asylsuchende oder sein Rechtsberater darum ersucht hat, so hält das Ausländer- und Passamt dies sowie die entsprechende Begründung schriftlich fest.
4) Verhindert ein technisches Problem die Tonaufnahme seit mehr als fünf Tagen, so wird auf die Tonaufnahme verzichtet.
Art. 11 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Die anerkannten Hilfswerke übermitteln dem Ausländer- und Passamt mindestens einmal jährlich eine Liste der Hilfswerkvertreter.
Art. 12 Abs. 1
1) Anhörungstermine werden den mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten und der Hilfswerkvertretung in der Regel mindestens drei Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1) Das Ausländer- und Passamt prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt sind.
3) Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden durch den zuständigen Staat richtet sich nach Art. 7 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/20553.
Art. 20
Meldepflicht bei Feststellen des Untertauchens (Art. 28 Abs. 1 AsylG)
Der mit der Betreuung beauftragte unabhängige Dritte meldet dem Ausländer- und Passamt unverzüglich das Feststellen des Untertauchens.
Art. 24 Abs. 5
5) Der mit der Betreuung beauftragte unabhängige Dritte informiert die Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen in Zusammenarbeit mit dem Ausländer- und Passamt über die Integrationsmöglichkeiten.
Art. 28 Abs. 1
1) Schutzbedürftige erhalten während der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen liechtensteinischen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Art. 30 Abs. 1, 2 sowie 3 Einleitungssatz, Bst. b, f, h und m
1) Hilfsbedürftige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige erhalten pro Tag und Person Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken. Familien mit mehreren Kindern erhalten für das erste Kind Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken und für jedes weitere Kind in Höhe von 7 Franken. Die Fürsorgeleistungen können in Form von Lebensmittelgutscheinen ausbezahlt werden.
2) Zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 kann hilfsbedürftigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen als Taschengeld ein Betrag in Höhe von 4 Franken in bar ausbezahlt werden.
3) Eine Auszahlung der Leistungen nach Abs. 2 kann durch den mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten oder auf Anweisung des Ausländer- und Passamtes insbesondere verweigert werden, wenn die betroffene Person:
b) sich weigert, dem Ausländer- und Passamt oder dem mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zu ermächtigen, Auskünfte einzuholen;
f) ohne vorgängige Absprache mit dem Ausländer- und Passamt oder dem mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung schuldhaft verursacht und damit ihre Lage verschlechtert;
h) sich trotz der Androhung des Entzugs von Leistungen nach Abs. 2 nicht an die Anordnungen des Ausländer- und Passamtes oder des mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten hält;
m) voraussichtlich in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist, ausreisen kann.
Art. 31 Abs. 1 Bst. b
1) Zahnärztliche Behandlungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung oder allfälliger weiterer Versicherungen nicht gedeckt sind, werden übernommen, wenn:
b) ein Kostenvoranschlag von einem in Liechtenstein praktizierenden Zahnarzt über die Höhe der zu erwartenden Behandlungskosten vorgelegt und vom mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten genehmigt wurde, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt. Der mit der Betreuung beauftragte unabhängige Dritte kann den Kostenvoranschlag einer weiteren Fachperson zur Beurteilung vorlegen.
Art. 34a
Einschränkungen der Rückkehrhilfe (Art. 63 AsylG)
1) Von finanzieller Rückkehrhilfe können Personen ausgeschlossen werden, die:
a) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben;
b) sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn sie:
1. die Mitwirkungspflicht nach Art. 6 des Gesetzes grob verletzt haben;
2. sich weigern, dem Ausländer- und Passamt über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder es nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen;
3. eine zumutbare Arbeit nicht annehmen;
4. die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden;
c) offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen;
d) sich seit Einreichung des Asylgesuchs weniger als sechs Monate im Inland aufgehalten haben.
2) Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.
3) Die Regierung kann die Rückkehrhilfe für einzelne Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten aus länderspezifischen Gründen befristet ausschliessen.
Art. 35 Abs. 5, 6 Einleitungssatz und Abs. 7
5) Das Ausländer- und Passamt weist den mit der Betreuung beauftragte unabhängigen Dritten zur Auszahlung der Beträge nach Abs. 3 und 4 an.
6) Eine Auszahlung durch den mit der Betreuung beauftragten unabhängigen Dritten darf erst erfolgen, wenn:
7) Die Beträge nach Abs. 3 und 4 können in bar ausbezahlt werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024)

2   Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)

3   Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025)