152.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 193ausgegeben am 12. Juni 2026
Verordnung
vom 9. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausändern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern, insbesondere:
a) die grenzüberschreitende Dienstleistung;
b) die Überprüfung von Ausländern mit illegalem Aufenthalt;
c) die Bewilligungsvoraussetzungen;
d) das Bewilligungsverfahren;
e) die Regelung des Aufenthalts;
f) den Familiennachzug;
g) die Beendigung des Aufenthalts;
h) den Datenschutz.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 10b
Ib. Überprüfung von Ausländern mit illegalem Aufenthalt
Art. 10b
Informationen zur Überprüfung (Art. 7a AuG)
1) Die Landespolizei informiert den Ausländer vor der Überprüfung über:
a) den Zweck, die Dauer und die einzelnen Schritte der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/13561;
b) die möglichen Ergebnisse der Überprüfung;
c) sein Recht, ein Asylgesuch einzureichen;
d) seine Rechte und Pflichten während der Überprüfung, insbesondere über seine Mitwirkungspflicht sowie seine Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung.
2) Die Information nach Abs. 1 erfolgt in Papierform oder in elektronischer Form und in einer Sprache, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht. Bei Minderjährigen erfolgt die Information auf eine kinderfreundliche und altersgerechte Weise, wobei ein Elternteil, ein erwachsener Familienangehöriger oder eine Vertrauensperson einbezogen wird.
3) Das Ausländer- und Passamt stellt der Landespolizei die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um eine einheitliche Information zu gewährleisten.
Art. 10c
Abschluss der Überprüfung (Art. 7a Abs. 2 AuG)
1) Die Überprüfung ist abgeschlossen, wenn:
a) alle Schritte der Überprüfung nach Art. 7a Abs. 2 AuG oder Art. 16a Abs. 1b AsylG innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt wurden;
b) vor Beendigung aller Prüfschritte die Frist abgelaufen ist.
2) Reichen Ausländer kein Asylgesuch ein, so führt das Ausländer- und Passamt nach Abschluss der Überprüfung ein Wegweisungsverfahren nach Art. 50 ff. AuG durch.
3) Reichen Ausländer während der Überprüfung ein Asylgesuch ein, so werden sie nach Abschluss der Überprüfung dem Aufnahmezentrum zugewiesen.
Art. 10d
Überprüfungsformular (Art. 7a Abs. 2 AuG)
1) Die Landespolizei füllt nach Abschluss der Überprüfung ein Formular nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 aus. Das Formular wird vom Ausländer- und Passamt zur Verfügung gestellt.
2) Der Ausländer erhält das ausgefüllte Formular oder die im Formular vermerkten Resultate der Überprüfung in Papierform oder in elektronischer Form. Die Ergebnisse der Abfragen von Informationssystemen zur Sicherheitskontrolle werden nicht mitgeteilt.
3) Der Ausländer kann auf unrichtige Angaben im Formular hinweisen. Die Landespolizei bringt einen entsprechenden Vermerk im ausgefüllten Formular an. Dem Ausländer darf dadurch kein Nachteil in einem nachfolgenden Verfahren erwachsen.
4) Die Landespolizei leitet das ausgefüllte Formular anschliessend an das Ausländer- und Passamt weiter.
Art. 10e
Feststellung bereits erfolgter Überprüfung (Art. 7a Abs. 4 AuG)
1) Die Landespolizei verzichtet auf die Durchführung einer Überprüfung, wenn der Ausländer bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer Überprüfung unterzogen worden ist.
2) Sie darf davon ausgehen, dass eine Überprüfung bereits erfolgt ist, wenn der Ausländer nach dem 12. Juni 2026 in Eurodac erfasst wurde.
Art. 10f
Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren (Art. 7a Abs. 4 AuG)
1) Ist gegen den Ausländer ein Straf- oder Auslieferungsverfahren hängig, so wird keine Überprüfung durchgeführt.
2) Wird während der Überprüfung ein Straf- oder Auslieferungsverfahren gegen den Ausländer eingeleitet, so wird die Überprüfung beendet. Der Grund für die Beendigung wird im Formular nach Art. 10d vermerkt.
Art. 10g
Überprüfung von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 7a Abs. 2 Bst. d AuG)
1) Handelt es sich bei der Person mit illegalem Aufenthalt um einen unbegleiteten Minderjährigen, so muss sie bei der Erfassung der Daten in Eurodac von einer Vertrauensperson begleitet werden.
2) Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort ein Kurator eingesetzt werden, so bestimmt das Amt für Soziale Dienste für die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens, längstens aber bis zur Bestellung eines Kurators oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.
3) Der Kurator muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Er begleitet und unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen bei der Erfassung der Daten in Eurodac und während des Überprüfungs- und Wegweisungsverfahrens unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach Art. 55 ff. AuG. Er handelt zum Wohl der unbegleiteten Minderjährigen, berät sie und steht ihnen insbesondere bei der Kommunikation mit Behörden zur Seite.
Überschrift vor Art. 30b
VIa. Datenschutz
Art. 30b
Datenerhebung zur Identifikation (Art. 70a Abs. 2 AuG)
Zur Feststellung und Sicherung der Identität eines Ausländers können das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
a) Fingerabdrücke;
b) Gesichtsbilder.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024)