: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf das Unionsrecht als Verweise auf das EWR-Abkommen.
d) In Art. 2 Abs. 1 Bst. q werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank‘ durch die Wörter ,Art. 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402‘ des Europäischen Parlaments und des Rates‘ ersetzt.
e) In Art. 5 Abs. 2 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik‘ durch die Wörter ,gemäss der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt.
f) In Art. 48 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. November 2022‘ durch die Angabe ‚während eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024‘ ersetzt.