0.110.044.53
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 199ausgegeben am 19. Juni 2026
Kundmachung
vom 16. Juni 2026
des Beschlusses Nr. 30/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Februar 2024
Zustimmung des Landtags: 5. September 20241
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 30/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024
vom 2. Februar 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/19372 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäss den nationalen Rechtsvorschriften4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die EFTA-Staaten müssen bei der Festlegung der Länder und Gebiete, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen.
5. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 29bd (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 R 1503: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)"
2. Unter Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 L 1504: Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50)"
3. Nach Nummer 31bj (Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"31bl. 32020 R 1503: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf das Unionsrecht als Verweise auf das EWR-Abkommen.
d) In Art. 2 Abs. 1 Bst. q werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank‘ durch die Wörter ,Art. 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402‘ des Europäischen Parlaments und des Rates‘ ersetzt.
e) In Art. 5 Abs. 2 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik‘ durch die Wörter ,gemäss der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt.
f) In Art. 48 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. November 2022‘ durch die Angabe ‚während eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024‘ ersetzt.
31bla. 32022 R 1988: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäss den nationalen Rechtsvorschriften (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1503, der Richtlinie (EU) 2020/1504 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1988 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.5
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2024

2   ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

3   ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50.

4   ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.