Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2024
vom 15. März 2024
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2111 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2113 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2114 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kenntnisprüfung bei Schwarmfinanzierungsprojekten und der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, bei Schwarmfinanzierungsprojekten Verluste zu tragen
4, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2116 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Massnahmen und Verfahren für den Plan von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zur Geschäftsfortführung im Krisenfall
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2118 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind
8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden
10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2121 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2122 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden
13, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2111, (EU) 2022/2112, (EU) 2022/2113, (EU) 2022/2114, (EU) 2022/2115, (EU) 2022/2116, (EU) 2022/2117, (EU) 2022/2118 und (EU) 2022/2119 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/2120, (EU) 2022/2121, (EU) 2022/2122 und (EU) 2022/2123 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.