0.110.044.55
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 201ausgegeben am 19. Juni 2026
Kundmachung
vom 16. Juni 2026
des Beschlusses Nr. 103/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 103/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2024
vom 26. April 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/358 der Kommission vom 29. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Vorschriften für die Kreditbewertung bei Schwarmfinanzierungsprojekten, die Preisfestsetzung bei Schwarmfinanzierungsangeboten sowie Risikomanagementregelungen und -verfahren1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bln (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31blo. 32024 R 0358: Delegierte Verordnung (EU) 2024/358 der Kommission vom 29. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Vorschriften für die Kreditbewertung bei Schwarmfinanzierungsprojekten, die Preisfestsetzung bei Schwarmfinanzierungsangeboten sowie Risikomanagementregelungen und -verfahren (ABl. L, 2024/358, 22.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/358 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 20242 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2024 vom 15. März 20243, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2024/358, 22.1.2024.

2   ABl. L, 2024/1518, 27.6.2024.

3   ABl. L, 2024/1594, 4.7.2024.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.