| 910.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 203 | ausgegeben am 19. Juni 2026 |
Verordnung
vom 16. Juni 2026
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Ziff. 2.1.5 und 2.1.6
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.
2.1.6 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin