0.353.911.71
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 216 ausgegeben am 3. Juli 2026
Notenaustausch
zwischen Norwegen und Liechtenstein zur Anwendbarkeit der Schengen-relevanten Bestimmungen des EU-Übereinkommens über die Auslieferung vom 27. September 19961
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. Juli 2026
Inkrafttreten: 3. Juli 2026
An
Botschaft des Königreichs Norwegen
Giacomettistrasse 1
3006 Bern
Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein entbietet der Botschaft des Königreichs Norwegen seine Hochachtung und beehrt sich, derselben den Empfang ihrer Note vom 3. Juli 2026 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Botschaft des Königreichs Norwegen entbietet dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein ihre Hochachtung und beehrt sich, auf die jüngsten Gespräche zwischen den zuständigen Behörden über den Abschluss eines Abkommens zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EU-Übereinkommens über die Auslieferung vom 27. September 1996 Bezug zu nehmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zwischen Norwegen und Liechtenstein darstellen.
Zweck dieses Notenaustausches ist es, die Zusammenarbeit zwischen Norwegen und Liechtenstein im Bereich der Auslieferung zu klären, zu ergänzen und zu erleichtern, unter Berücksichtigung des Schengen-Besitzstands sowie des am 25. März 2010 geschlossenen Abkommens zwischen Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein über unter anderem die Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.
Die Botschaft beehrt sich, im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen vorzuschlagen, dass Art. 2, Art. 6, Art. 8, Art. 9 und Art. 13 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996, die Teil des Schengen-Besitzstands sind, mutatis mutandis auf Auslieferungsfälle zwischen Norwegen und Liechtenstein Anwendung finden.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwortnote des Amtes eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Datum der Antwortnote des Amtes in Kraft tritt.
Die Botschaft des Königreichs Norwegen benützt auch diese Gelegenheit, um das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, der Botschaft des Königreichs Norwegen mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden ist und dass die Note der Botschaft und die Antwort des Amtes eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um die Botschaft des Königreichs Norwegen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Vaduz, den 3. Juli 2026

1   Übersetzung des englischen Originaltextes