143.016
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 218 ausgegeben am 9. Juli 2026
Verordnung
vom 7. Juli 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Informationssysteme der Landespolizei
Aufgrund von Art. 34b Abs. 8, Art. 34e Abs. 1 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Juni 2016 über die Informationssysteme der Landespolizei (Pol-ISV), LGBl. 2016 Nr. 202, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Sie findet keine Anwendung auf die Informationssysteme nach dem Waffen- und Strafvollzugsgesetz.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d und g
1) Die Landespolizei führt folgende elektronische Informationssysteme:
d) das Informationssystem "Gewaltschutz" (Art. 11);
g) das Informationssystem "Internationale Polizeikooperation" (Art. 13a).
Art. 10 Abs. 5
5) Die Landespolizei überprüft spätestens alle fünf Jahre die verarbeiteten Daten auf ihre Aktualität und die Notwendigkeit für die weitere Verarbeitung. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
Art. 11
Informationssystem "Gewaltschutz"
1) Die Landespolizei führt im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ein Informationssystem, um frühzeitig mögliche schwere Gewalttaten zu erkennen und zu verhindern (Informationssystem "Gewaltschutz").
2) Im Informationssystem "Gewaltschutz" werden Daten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2, Bst. d und e des Gesetzes verarbeitet.
3) Im Übrigen findet Art. 10 Abs. 2 bis 6 sinngemäss Anwendung.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. cbis
1) Die Landespolizei führt ein Einsatzleitsystem. Dieses dient:
a) der Unterstützung bei der Bewältigung polizeilicher Ereignisse und der Betreuung des landesweiten Sanitätsnotrufs 144;
2) Für die Zwecke nach Abs. 1 können alle notwendigen Daten verarbeitet werden, insbesondere:
cbis) Live-Standortdaten der Einsatzmittel;
Art. 13 Abs. 2 Bst. gbis
2) Das Informationssystem "Ordnungsbussen" enthält folgende Datenfelder:
gbis) Fotos der Übertretung;
Art. 13a
Informationssystem "Internationale Polizeikooperation"
1) Die Landespolizei führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der internationalen Polizeikooperation ein zentrales elektronisches Informationssystem (Informationssystem "Internationale Polizeikooperation"). Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken:
a) der Geschäftsverwaltung des Fachbereichs Internationale Polizeikooperation;
b) der Erfassung und Verwaltung ein- und ausgehender Informationsersuchen sowie sonstiger Kommunikation namentlich im Zusammenhang mit den Aufgaben als:
1. nationale Zentralstelle nach Art. 4 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit;
2. zentrale Kontaktstelle nach Art. 14 der Richtlinie (EU) 2023/9771 (Art. 35g Abs. 1 PolG);
3. Nationales Zentralbüro nach Art. 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Art. 2 Abs. 1 Bst. k PolG und Art. 24 PolDOV);
4. nationale Kontaktstelle für das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation (Art. 2 Abs. 1 Bst. o PolG);
5. nationale Kontaktstelle im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm (Art. 2 Abs. 1 Bst. oter und Art. 35 Abs. 2a PolG);
6. nationale Kontaktstelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) (Art. 2 Abs. 1 Bst. obis PolG);
7. nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. oquater PolG);
c) der nationalen und internationalen Fahndungsadministration;
d) der Erstellung von Statistiken im Bereich der internationalen Polizeikooperation;
e) dem automatisierten Fahndungsabgleich nach Art. 24d Abs. 5 des Gesetzes;
f) der Protokollierung der Datenverarbeitung.
2) Das Informationssystem "Internationale Polizeikooperation" beinhaltet auch das automatisierte Fallbearbeitungssystem des SIRENE-Büros nach Art. 5 der N-SIS-Verordnung.
3) Das Informationssystem "Internationale Polizeikooperation" kann über Online-Schnittstellen mit folgenden Systemen verbunden sein:
a) der Nationalen Polizeiapplikation (NPA);
b) dem Informationssystem "Hotelkontrolle";
c) dem Zentralen Personenregister (ZPR) der Landesverwaltung;
d) dem Schengener Informationssystem (SIS);
e) der Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA) der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol);
f) den Fahndungssystemen von IKPO-INTERPOL;
g) dem schweizerischen automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL;
h) gesicherten automatisierten elektronischen Diensten für die Übermittlung von Daten, wie Webservices oder E-Mail-Systeme.
Art. 15
Statistiksysteme
Die Landespolizei kann zusätzliche Informationssysteme zur Erstellung von Statistiken führen, sofern darin keine Personendaten verarbeitet werden.
Art. 18 Abs. 5
5) Die Löschung der Verknüpfung zwischen den Modulen "Personenstamm" und "Fall/Geschäft" unterbleibt, solange noch erkennungsdienstliche Daten oder Fahndungsdaten verarbeitet werden. In diesen Fällen erfolgt die Löschung spätestens ein Jahr nach Löschung der Fahndungs- bzw. erkennungsdienstlichen Daten.
Art. 23
Informationssystem "Gewaltschutz"
Auf die Löschung der Daten des Informationssystems "Gewaltschutz" findet Art. 22 sinngemäss Anwendung.
Art. 26 Abs. 3
Aufgehoben
II.
Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1)