143.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 219 ausgegeben am 9. Juli 2026
Verordnung
vom 7. Juli 2026
über die Abänderung der N-SIS-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. m und n, Art. 14, 34b Abs. 8 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, sowie Art. 54a Abs. 3, Art. 54b Abs. 3, Art. 70a, Art. 76 Abs. 3 und Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Oktober 2022 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung), LGBl. 2022 Nr. 306, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b) "terroristische Straftat": in Übereinstimmung mit Art. 3 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2018/1862 eine Straftat nach den §§ 246, 247a, 278b bis 278g, 279 und 282a des Strafgesetzbuches;
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Das SIRENE-Büro betreibt ein automatisiertes Fallbearbeitungssystem als Teil des Informationssystems "Internationale Polizeikooperation" nach Art. 13a Pol-ISV. Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken:
Überschrift vor Art. 23a
E. Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen auf
Vorschlag von Europol
Art. 23a
Ausschreibungsverfahren
1) Die Fachstelle Staatsschutz und Analyse bei der Landespolizei, Abteilung Kriminalpolizei, prüft, ob ein vom Europäischen Polizeiamt (Europol) bei der Landespolizei eingehender Vorschlag für eine Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen den Voraussetzungen nach Art. 37a der Verordnung (EU) 2018/1862 entspricht.
2) Stellt die Fachstelle Staatsschutz und Analyse im Rahmen ihrer Überprüfung nach Abs. 1 fest, dass die Voraussetzungen für eine Informationsausschreibung erfüllt sind, so veranlasst sie deren Erfassung im SIS durch das SIRENE-Büro.
Art. 23b
Massnahmen
Die Landespolizei, das Ausländer- und Passamt sowie das Amt für Strassenverkehr informieren das SIRENE-Büro über einen Treffer und übermitteln diesem sämtliche verfügbaren Informationen nach Art. 37b Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1862. Dabei hat die Tatsache der Ausschreibung verdeckt zu bleiben.
II.
Durchführungshinweis
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin