216.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 220 ausgegeben am 9. Juli 2026
Verordnung
vom 7. Juli 2026
über die Abänderung der Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht
Aufgrund von Art. 367w und § 157 Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 2000 Nr. 281, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 367s Abs. 4, Art. 367w, 1059 Abs. 2, Art. 1064 Abs. 5, Art. 1101 Abs. 4 und § 157 Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Bst. cter
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Personen- und Gesellschaftsrechts insbesondere:
cter) die Massnahmen zu einer ausgewogeneren Vertretung der Geschlechter in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften;
Überschrift vor Art. 15
IVb. Vertretung der Geschlechter in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
Art. 15
Anzahl Stellen in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen
Die Zielvorgabe für die vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellten Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (Art. 367t PGR) richtet sich nach Anhang 3.
Art. 15a
Auswahl der Kandidaten
1) Für die Zwecke von Art. 367u Abs. 1 PGR sind klare, neutral formulierte und eindeutige Kriterien ohne Diskriminierung während des gesamten Auswahlverfahrens anzuwenden, einschliesslich bei der Vorbereitung von Stellenausschreibungen, der Vorauswahl, der Auswahlliste und der Bildung von Auswahlpools von Kandidaten. Diese Kriterien sind vor dem Auswahlverfahren festzulegen.
2) Wichtige Gründe im Sinne von Art. 367u Abs. 2 PGR können insbesondere die Verfolgung anderer Diversitätsstrategien sein, die im Rahmen einer objektiven Beurteilung angewandt werden, welche die besondere Situation eines Kandidaten des anderen Geschlechts berücksichtigt und auf nichtdiskriminierenden Kriterien beruht.
3) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben einen Kandidaten, der bei der Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl in ein Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan in Betracht gezogen wurde, auf Antrag zu informieren über:
a) die Qualifikationskriterien für die Auswahl der Kandidaten;
b) den objektiven Vergleich der Kandidaten anhand dieser Kriterien;
c) gegebenenfalls die besonderen Erwägungen, die ausnahmsweise den Ausschlag zugunsten des Kandidaten gegeben haben, der nicht dem unterrepräsentierten Geschlecht angehört.
4) Erfolgt die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl in ein Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan in Form einer Abstimmung von Aktionären oder Beschäftigten, so müssen die börsenkotierten Aktiengesellschaften den Abstimmenden die in Art. 367u PGR und dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen in angemessener Form bekanntgeben, einschliesslich der Sanktionen, denen sich eine börsenkotierte Gesellschaft aussetzt, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Art. 15b
Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten
1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben dem Amt für Soziale Dienste jährlich Angaben über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen vorzulegen, und zwar getrennt nach geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern sowie im Hinblick auf die Massnahmen, die ergriffen wurden, um die in Art. 367t Abs. 1 PGR genannte Zielvorgabe zu erreichen. Diese Angaben haben sie in geeigneter, leicht zugänglicher Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Auf Grundlage der bereitgestellten Informationen veröffentlicht das Amt für Soziale Dienste auf seiner Internetseite eine jeweils aktuelle Liste der börsenkotierten Aktiengesellschaften, welche die in Art. 367t Abs. 1 PGR genannte Zielvorgabe erreicht haben.
2) Erfüllt eine im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaft die Zielvorgabe nach Art. 367t Abs. 1 PGR nicht, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 die Gründe hierfür zu nennen und umfassend darzulegen, welche Massnahmen die Gesellschaft bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um die Zielvorgabe zu erfüllen.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben sind in die Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 2013/34/EU1 aufzunehmen.
Anhang 3
Es wird folgender neuer Anhang 3 eingefügt:
Anhang 3
(Art. 15)
Zielvorgabe für die vom unterrepräsentierten
Geschlecht gestellten Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
Anzahl Stellen in Verwaltungs-,
Leitungs- und Aufsichtsorganen
Erforderliche Mindestanzahl der vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellten Mitglieder für die Erfüllung der 33 %-Zielvorgabe (Art. 367t PGR)
1
-
2
-
3
1 (33,3 %)
4
1 (25 %)
5
2 (40 %)
6
2 (33,3 %)
7
2 (28,6 %)
8
3 (37,5 %)
9
3 (33,3 %)
10
3 (30 %)
11
4 (36,4 %)
12
4 (33,3 %)
13
4 (30,8 %)
14
5 (35,7 %)
15
5 (33,3 %)
16
5 (31,3 %)
17
6 (35,3 %)
18
6 (33,3 %)
19
6 (31,6 %)
20
7 (35 %)
21
7 (33,3 %)
22
7 (31,8 %)
23
8 (34,8 %)
24
8 (33,3 %)
25
8 (32 %)
26
9 (34,6 %)
27
9 (33,3 %)
28
9 (32,1 %)
29
10 (34,5 %)
30
10 (33,3 %)
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Massnahmen (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 44).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2025 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2026 Nr. 14, in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)