| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 221 |
ausgegeben am 9. Juli 2026 |
Verordnung
vom 7. Juli 2026
über die Abänderung der Familienzulagen- und Erwerbsersatzverordnung
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1986 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzverordnung; FZEV), LGBl. 1986 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Sachüberschrift vor Art. 17a
Massgebender Monatslohn beim Elterngeld
Art. 17a Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 17a
bis
b) Besondere Fälle
1) Hat das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit bezogen wird, mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monate gedauert, so gilt als durchschnittlicher massgebender Monatslohn (Art. 34m des Gesetzes):
a) wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ununterbrochen insgesamt zwölf Monatslöhne von diesem und anderen Arbeitgebern ausbezahlt wurden:
die Summe sämtlicher in diesen zwölf Monaten ausbezahlten Löhne aller Arbeitgeber, dividiert durch zwölf;
b) wenn vor der Geburt weniger als zwölf Monatslöhne ausschliesslich von diesem Arbeitgeber ununterbrochen ausbezahlt wurden: die Summe der in den letzten sechs Monaten vor dem ersten Bezug der Elternzeit ausbezahlten Löhne dieses Arbeitgebers, dividiert durch sechs.
2) Ist die Höhe des Elterngeldes festgelegt, so bleiben nachträgliche Änderungen des Lohnes und Beschäftigungsgrades unberücksichtigt; dies gilt auch, wenn der Bezug der übrigen Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt.
Art. 17b Abs. 1a
1a) Eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft nach Art. 34b Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Geburt dauert.
Art. 23 Abs. 6 und 7
6) Erstreckt sich der Bezug der Vaterschaftszeit nach Art. 34b Abs. 1 ABGB auf zwei Kalendermonate, so wird das Vaterschaftsgeld im zweiten Kalendermonat gesamthaft ausgerichtet.
7) Handelt es sich bei der Auszahlung des Elterngeldes um eine Schlusszahlung, ist bei weniger als zehn auszuzahlenden Taggeldern die Frist von sechs Monaten nach Art. 41 Abs. 1b des Gesetzes nicht abzuwarten.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 17b Abs. 4)
Berechnung des Elterngeldes
A. Bei einem massgebenden Monatslohn nach Art. 34m Abs. 2 des Gesetzes
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
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Beispiele
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Franken
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Gesamtlohn der letzten 12 Monate
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47 520.00
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Leistungsanspruch/Monat
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47 520 : 12
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3 960.00
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max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
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4 900.00
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Leistungsanspruch/Tag
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47 520 : 264
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180.00
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max. auszuzahlendes Taggeld
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4 900 x 12 : 264
|
222.75
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Arbeitsstunden/Tag
|
9
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Leistungsanspruch/Stunde
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180 : 9
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20.00
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max. auszuzahlendes Stundengeld
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222.75 : 9
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24.75
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B. Bei einem massgebenden Monatslohn nach 17abis Abs. 1 Bst. a der Verordnung
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
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Beispiele
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Franken
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Gesamtlohn der letzten 12 Monate aller Arbeitgeber
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38 016.00
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Leistungsanspruch/Monat
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38 016 : 12
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3 168.00
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max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
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|
4 900.00
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Leistungsanspruch/Tag
|
38 016 : 264
|
144.00
|
|
max. auszuzahlendes Taggeld
|
4 900 x 12 : 264
|
222.75
|
|
Arbeitsstunden/Tag
|
9
|
|
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Leistungsanspruch/Stunde
|
144 : 9
|
16.00
|
|
max. auszuzahlendes Stundengeld
|
222.75 : 9
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24.75
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C. Bei einem massgebenden Monatslohn nach 17abis Abs. 1 Bst. b der Verordnung
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
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Beispiele
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Franken
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Gesamtlohn der letzten 6 Monate vor dem erstmaligen Bezug des Elterngeldes
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24 000.00
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Hälfte des 13. Monatslohns/Gratifikation
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2 000.00
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Halbjahreseinkommen
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24 000 + 2 000
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26 000.00
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Leistungsanspruch/Monat
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26 000 : 6
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4 333.35
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max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
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4 900.00
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Arbeitstage/Halbjahr
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132
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Leistungsanspruch/Arbeitstage
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26 000 : 132
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197.00
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max. auszuzahlendes Taggeld
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4 900 x 6 : 132
|
222.75
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Arbeitsstunden/Arbeitstag
|
9
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Leistungsanspruch/Stunde
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197.00 : 9
|
21.90
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max. auszahlendes Stundengeld
|
222.75 : 9
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24.75
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1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf 1. Januar 2026 in Kraft.
2) Art. 17b Abs. 1a sowie Art. 23 Abs. 6 und 7 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin