836.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 221 ausgegeben am 9. Juli 2026
Verordnung
vom 7. Juli 2026
über die Abänderung der Familienzulagen- und Erwerbsersatzverordnung
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1986 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzverordnung; FZEV), LGBl. 1986 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Sachüberschrift vor Art. 17a
Massgebender Monatslohn beim Elterngeld
Art. 17a Sachüberschrift
a) Grundsatz
Art. 17abis
b) Besondere Fälle
1) Hat das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit bezogen wird, mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monate gedauert, so gilt als durchschnittlicher massgebender Monatslohn (Art. 34m des Gesetzes):
a) wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ununterbrochen insgesamt zwölf Monatslöhne von diesem und anderen Arbeitgebern ausbezahlt wurden:
die Summe sämtlicher in diesen zwölf Monaten ausbezahlten Löhne aller Arbeitgeber, dividiert durch zwölf;
b) wenn vor der Geburt weniger als zwölf Monatslöhne ausschliesslich von diesem Arbeitgeber ununterbrochen ausbezahlt wurden: die Summe der in den letzten sechs Monaten vor dem ersten Bezug der Elternzeit ausbezahlten Löhne dieses Arbeitgebers, dividiert durch sechs.
2) Ist die Höhe des Elterngeldes festgelegt, so bleiben nachträgliche Änderungen des Lohnes und Beschäftigungsgrades unberücksichtigt; dies gilt auch, wenn der Bezug der übrigen Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt.
Art. 17b Abs. 1a
1a) Eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft nach Art. 34b Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Geburt dauert.
Art. 23 Abs. 6 und 7
6) Erstreckt sich der Bezug der Vaterschaftszeit nach Art. 34b Abs. 1 ABGB auf zwei Kalendermonate, so wird das Vaterschaftsgeld im zweiten Kalendermonat gesamthaft ausgerichtet.
7) Handelt es sich bei der Auszahlung des Elterngeldes um eine Schlusszahlung, ist bei weniger als zehn auszuzahlenden Taggeldern die Frist von sechs Monaten nach Art. 41 Abs. 1b des Gesetzes nicht abzuwarten.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 17b Abs. 4)
Berechnung des Elterngeldes
A. Bei einem massgebenden Monatslohn nach Art. 34m Abs. 2 des Gesetzes
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
Beispiele
 
Franken
Gesamtlohn der letzten 12 Monate
 
47 520.00
Leistungsanspruch/Monat
47 520 : 12
3 960.00
max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
 
4 900.00
Leistungsanspruch/Tag
47 520 : 264
180.00
max. auszuzahlendes Taggeld
4 900 x 12 : 264
222.75
Arbeitsstunden/Tag
9
 
Leistungsanspruch/Stunde
180 : 9
20.00
max. auszuzahlendes Stundengeld
222.75 : 9
24.75
B. Bei einem massgebenden Monatslohn nach 17abis Abs. 1 Bst. a der Verordnung
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
Beispiele
 
Franken
Gesamtlohn der letzten 12 Monate aller Arbeitgeber
 
38 016.00
Leistungsanspruch/Monat
38 016 : 12
3 168.00
max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
 
4 900.00
Leistungsanspruch/Tag
38 016 : 264
144.00
max. auszuzahlendes Taggeld
4 900 x 12 : 264
222.75
Arbeitsstunden/Tag
9
 
Leistungsanspruch/Stunde
144 : 9
16.00
max. auszuzahlendes Stundengeld
222.75 : 9
24.75
C. Bei einem massgebenden Monatslohn nach 17abis Abs. 1 Bst. b der Verordnung
Das Elterngeld wird wie folgt berechnet:
Beispiele
 
Franken
Gesamtlohn der letzten 6 Monate vor dem erstmaligen Bezug des Elterngeldes
 
24 000.00
Hälfte des 13. Monatslohns/Gratifikation
 
2 000.00
Halbjahreseinkommen
24 000 + 2 000
26 000.00
Leistungsanspruch/Monat
26 000 : 6
4 333.35
max. auszuzahlendes Monatsgeld (max. doppelter Höchstbetrag der Altersrente)
 
4 900.00
Arbeitstage/Halbjahr
132
 
Leistungsanspruch/Arbeitstage
26 000 : 132
197.00
max. auszuzahlendes Taggeld
4 900 x 6 : 132
222.75
Arbeitsstunden/Arbeitstag
9
 
Leistungsanspruch/Stunde
197.00 : 9
21.90
max. auszahlendes Stundengeld
222.75 : 9
24.75
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 rückwirkend auf 1. Januar 2026 in Kraft.
2) Art. 17b Abs. 1a sowie Art. 23 Abs. 6 und 7 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin