215.215.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 224 ausgegeben am 10. Juli 2026
Verordnung
vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, LGBl. 2025 Nr. 230, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 2
2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2027.
Art. 52 Ziff. 1 der Beilage
1. Dem Arbeitnehmer werden folgende Absenzen vergütet. Fällt ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet:
a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
(…)
c) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern diese mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung); andernfalls: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung;
e) bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern, sofern ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann: bis zu 3 Tagen pro Pflegefall (…).
Anhang 2 zur Beilage
Es wird folgender Anhang 2 zur Beilage neu eingefügt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Löhne sind 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. August 2026 zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Gipser/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn*
Vorarbeiter/in
5'956.00 Franken
32.40 Franken
Gelernte/r Berufsarbeiter/in ab 3 Jahren Berufserfahrung
5'267.00 Franken
28.65 Franken
Berufsarbeiter/in
4'841.00 Franken
26.35 Franken
Hilfsarbeiter/in ab 2. Berufsjahr
4'590.00 Franken
25.00 Franken
Hilfsarbeiter/in im 1. Berufsjahr
4'258.00 Franken
23.15 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
5'066.00 Franken
27.55 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
4'747.00 Franken
25.85 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
4'513.00 Franken
24.55 Franken
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
4'612.00 Franken
25.10 Franken
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
4'382.00 Franken
23.85 Franken
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
4'147.00 Franken
22.55 Franken
b) Maler/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn*
Vorarbeiter/in
5'744.00 Franken
31.25 Franken
Baustellenleiter/in
5'300.00 Franken
28.85 Franken
Gelernte/r Berufsarbeiter/in ab 3 Jahren Berufserfahrung
5'051.00 Franken
27.50 Franken
Berufsarbeiter/in
4'667.00 Franken
25.40 Franken
Hilfsarbeiter/in
4'429.00 Franken
24.10 Franken
Branchenfremde/r
4'147.00 Franken
22.55 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
4'850.00 Franken
26.40 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
4'586.00 Franken
24.95 Franken
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
4'351.00 Franken
23.70 Franken
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
4'446.00 Franken
24.20 Franken
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
4'226.00 Franken
23.00 Franken
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
4'004.00 Franken
21.80 Franken
c) Gerüstbauer/in
Einstufung
Monatslohn
Stundenlohn*
Objektleiter/in
5'593.00 Franken
30.45 Franken
Gruppenleiter/in Gerüstbau mit Berufserfahrung
5'382.00 Franken
29.30 Franken
Gerüstmonteur/in I (FZ)
5'030.00 Franken
27.35 Franken
Gerüstmonteur/in II (BA)
4'628.00 Franken
25.20 Franken
Gerüstbauarbeiter/in (Hilfsarbeiter/in)
4'487.00 Franken
24.40 Franken
* Der Ferien- und Feiertagszuschlag (8.3 % und 4.0 %) ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn des Hilfsarbeiters liegen und muss auf 6 Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt 8.3 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.3 %, bei fünf Wochen 10.64 %) und Feiertagsentschädigung zusammen. Für Arbeitnehmer, bei welchen die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Bei Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (kein Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation);
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- nicht genügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich angemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Jahresendzulage zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Arbeitsstelle hat innert Tagesfrist zu erfolgen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- bis zu 1 Tag
Verwarnung
- bis zu 6 Tage
20 %
- mehr als 6 Tage
30 %
- mehr als 15 Tage
100 %
7. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden, die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2'133.50 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin