vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 11. März 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, LGBl. 2025 Nr. 230, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Löhne sind 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. August 2026 zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Gipser/in
|
Einstufung
|
Monatslohn
|
Stundenlohn*
|
|
Vorarbeiter/in
|
5'956.00 Franken
|
32.40 Franken
|
|
Gelernte/r Berufsarbeiter/in ab 3 Jahren Berufserfahrung
|
5'267.00 Franken
|
28.65 Franken
|
|
Berufsarbeiter/in
|
4'841.00 Franken
|
26.35 Franken
|
|
Hilfsarbeiter/in ab 2. Berufsjahr
|
4'590.00 Franken
|
25.00 Franken
|
|
Hilfsarbeiter/in im 1. Berufsjahr
|
4'258.00 Franken
|
23.15 Franken
|
|
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
|
5'066.00 Franken
|
27.55 Franken
|
|
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
|
4'747.00 Franken
|
25.85 Franken
|
|
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
|
4'513.00 Franken
|
24.55 Franken
|
|
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
|
4'612.00 Franken
|
25.10 Franken
|
|
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
|
4'382.00 Franken
|
23.85 Franken
|
|
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
|
4'147.00 Franken
|
22.55 Franken
|
b) Maler/in
|
Einstufung
|
Monatslohn
|
Stundenlohn*
|
|
Vorarbeiter/in
|
5'744.00 Franken
|
31.25 Franken
|
|
Baustellenleiter/in
|
5'300.00 Franken
|
28.85 Franken
|
|
Gelernte/r Berufsarbeiter/in ab 3 Jahren Berufserfahrung
|
5'051.00 Franken
|
27.50 Franken
|
|
Berufsarbeiter/in
|
4'667.00 Franken
|
25.40 Franken
|
|
Hilfsarbeiter/in
|
4'429.00 Franken
|
24.10 Franken
|
|
Branchenfremde/r
|
4'147.00 Franken
|
22.55 Franken
|
|
Lehrabgänger/in FZ im 3. Jahr nach LAP
|
4'850.00 Franken
|
26.40 Franken
|
|
Lehrabgänger/in FZ im 2. Jahr nach LAP
|
4'586.00 Franken
|
24.95 Franken
|
|
Lehrabgänger/in FZ im 1. Jahr nach LAP
|
4'351.00 Franken
|
23.70 Franken
|
|
Lehrabgänger/in BA im 3. Jahr nach LAP
|
4'446.00 Franken
|
24.20 Franken
|
|
Lehrabgänger/in BA im 2. Jahr nach LAP
|
4'226.00 Franken
|
23.00 Franken
|
|
Lehrabgänger/in BA im 1. Jahr nach LAP
|
4'004.00 Franken
|
21.80 Franken
|
c) Gerüstbauer/in
|
Einstufung
|
Monatslohn
|
Stundenlohn*
|
|
Objektleiter/in
|
5'593.00 Franken
|
30.45 Franken
|
|
Gruppenleiter/in Gerüstbau mit Berufserfahrung
|
5'382.00 Franken
|
29.30 Franken
|
|
Gerüstmonteur/in I (FZ)
|
5'030.00 Franken
|
27.35 Franken
|
|
Gerüstmonteur/in II (BA)
|
4'628.00 Franken
|
25.20 Franken
|
|
Gerüstbauarbeiter/in (Hilfsarbeiter/in)
|
4'487.00 Franken
|
24.40 Franken
|
* Der Ferien- und Feiertagszuschlag (8.3 % und 4.0 %) ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn des Hilfsarbeiters liegen und muss auf 6 Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung).
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt 8.3 % des Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.3 %, bei fünf Wochen 10.64 %) und Feiertagsentschädigung zusammen. Für Arbeitnehmer, bei welchen die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Bei Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (kein Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation);
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- nicht genügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich angemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Jahresendzulage zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Arbeitsstelle hat innert Tagesfrist zu erfolgen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
|
- bis zu 1 Tag
|
Verwarnung
|
|
- bis zu 6 Tage
|
20 %
|
|
- mehr als 6 Tage
|
30 %
|
|
- mehr als 15 Tage
|
100 %
|
7. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden, die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2'133.50 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien pro Jahr.
(…)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin