vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 11. März 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe, LGBl. 2025 Nr. 231, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Löhne sind 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. August 2026 zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmer bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
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Kategorie
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Stundenlohn*
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Monatslohn
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Holzbau-Meister/in
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37.30 Franken
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6'850.00 Franken
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Techniker/in HF Holzbau
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34.70 Franken
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6'375.00 Franken
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Holzbau-Polier/in (mit Fortbildung)
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32.80 Franken
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6'025.00 Franken
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Holzbau-Vorarbeiter/in (mit Fortbildung)
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30.20 Franken
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5'550.00 Franken
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Zimmermann/-frau FZ (mit 3 Erfahrungsjahren)
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28.05 Franken
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5'150.00 Franken
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Zimmermann/-frau FZ (mit 2 Erfahrungsjahren)
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25.85 Franken
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4'750.00 Franken
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Zimmermann/-frau FZ (mit weniger als 2 Erfahrungsjahren)
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24.10 Franken
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4'425.00 Franken
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Holzbearbeiter/in BA (mit 2 Erfahrungsjahren)
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25.85 Franken
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4'750.00 Franken
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Holzbearbeiter/in BA (mit weniger als 2 Erfahrungsjahren)
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24.35 Franken
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4'475.00 Franken
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Holzbau-Arbeiter/in (mit 2 Erfahrungsjahren)
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23.15 Franken
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4'250.00 Franken
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Holzbau-Arbeiter/in (mit weniger als 2 Erfahrungsjahren)
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21.75 Franken
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4'000.00 Franken
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* Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein tieferer Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 6 Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder die deutsche Sprache nicht beherrschen.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn beträgt nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung 10.50 Franken pro Stunde. Das Praktikum ist beschränkt auf die Einstellung nach ordentlicher Lehrzeit bis zum Ergebnis der Wiederholungsprüfung, längstens jedoch auf zwölf Monate.
(…)
7. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Kalenderjahr seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin