215.215.025
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 233 ausgegeben am 10. Juli 2026
Verordnung
vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe, LGBl. 2023 Nr. 98, wird wie folgt abgeändert:
Art. 58 Ziff. 1 der Beilage
1. Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf arbeitsfreie und bezahlte Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
(…)
c) bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners, eines Kindes, von Eltern oder von Geschwistern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung;
(…)
f) bei Wohnungswechsel, Umzug, Zuzug: max. 1 Tag alle zwei Jahre.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin