vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 11. März 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, LGBl. 2025 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Löhne sind wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. August 2026, davon 0.5 % zur generellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
|
Tätigkeit
|
bis 3. Berufsjahr
|
ab 4. Berufsjahr
|
ab 6. Berufsjahr
|
|
Dipl. Gebäudereiniger/in (HFP)
|
26.60 Franken
|
28.70 Franken
|
29.75 Franken
|
|
Gebäudereinigungs-Fachmann/ -frau mit eidg. Fachausweis
|
24.15 Franken
|
27.15 Franken
|
29.25 Franken
|
|
Fassadenspezialist/in
(mit Zertifikat)
|
22.55 Franken
|
26.10 Franken
|
27.65 Franken
|
|
Vorarbeiter/in
(Objektleiter/in)
|
22.55 Franken
|
26.10 Franken
|
27.65 Franken
|
|
Gebäudereiniger/in FZ
Fachmann/-frau Betriebsunterhalt FZ
|
21.50 Franken
|
25.05 Franken
|
26.60 Franken
|
|
Reinigungsmitarbeiter/in
|
19.70 Franken
|
20.05 Franken
|
20.65 Franken
|
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
(…)
5. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin