215.215.026
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 234 ausgegeben am 10. Juli 2026
Verordnung
vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2025 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, LGBl. 2025 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2028.
Art. 54 Ziff. 1 der Beilage
1. Dem Arbeitnehmer werden folgende Absenzen vergütet. Fällt ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet:
a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
(…)
c) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern diese mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung); andernfalls: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung;
(…)
f) bei Wohnungswechsel/Umzug: 1 Tag innerhalb von zwei Jahren.
Anhang 2 zur Beilage
Es wird folgender Anhang 2 zur Beilage neu eingefügt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Löhne sind wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. August 2026, davon 0.5 % zur generellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Tätigkeit
bis 3. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr
ab 6. Berufsjahr
Dipl. Gebäudereiniger/in (HFP)
26.60 Franken
28.70 Franken
29.75 Franken
Gebäudereinigungs-Fachmann/ -frau mit eidg. Fachausweis
24.15 Franken
27.15 Franken
29.25 Franken
Fassadenspezialist/in
(mit Zertifikat)
22.55 Franken
26.10 Franken
27.65 Franken
Vorarbeiter/in
(Objektleiter/in)
22.55 Franken
26.10 Franken
27.65 Franken
Gebäudereiniger/in FZ
Fachmann/-frau Betriebsunterhalt FZ
21.50 Franken
25.05 Franken
26.60 Franken
Reinigungsmitarbeiter/in
19.70 Franken
20.05 Franken
20.65 Franken
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der jeweilige Ferienanspruch sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
(…)
5. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
7. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin