vom 30. Juni 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, LGBl. 2024 Nr. 95, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Löhne sind 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. August 2026 zur individuellen Verteilung.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Raumausstatter/in
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Einstufung
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Stundenlohn*
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Monatslohn
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Raumausstatter/in FZ bis 5. Berufsjahr
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23.60 Franken
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4'300.00 Franken
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Raumausstatter/in FZ ab 6. Berufsjahr
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28.00 Franken
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5'100.00 Franken
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Raumausstatter/in (angelernt) bis 5. Berufsjahr
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21.95 Franken
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4'000.00 Franken
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Raumausstatter/in (angelernt) ab 6. Berufsjahr
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24.15 Franken
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4'400.00 Franken
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Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
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21.40 Franken
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3'900.00 Franken
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Wohntextilgestalter/in FZ (Näher/in) bis 5. Berufsjahr
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21.95 Franken
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4'000.00 Franken
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Wohntextilgestalter/in FZ (Näher/in) ab 6. Berufsjahr
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25.25 Franken
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4'600.00 Franken
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Wohntextilgestalter/in (angelernte/r Näher/in) bis 5. Berufsjahr
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21.40 Franken
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3'900.00 Franken
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Wohntextilgestalter/in (angelernte/r Näher/in) ab 6. Berufsjahr
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23.60 Franken
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4'300.00 Franken
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b) Bodenleger/in
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Einstufung
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Stundenlohn*
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Monatslohn
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Bodenleger/in FZ bis 5. Berufsjahr
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24.15 Franken
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4'400.00 Franken
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Bodenleger/in FZ ab 6. Berufsjahr
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28.00 Franken
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5'100.00 Franken
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Bodenleger/in angelernt bis 5. Berufsjahr
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21.95 Franken
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4'000.00 Franken
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Bodenleger/in angelernt ab 6. Berufsjahr
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24.15 Franken
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4'400.00 Franken
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Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
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21.40 Franken
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3'900.00 Franken
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* Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / mindestens 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr) entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
4. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
5. 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn beträgt 8.3 % des bezogenen Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld und Feiertagsentschädigung zusammen. Der Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht nach bestandener Probezeit rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Arbeitsbeschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien.
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle beträgt die Kürzung:
- bei mehr als 3 Tagen: 5 %;
- bei mehr als 6 Tagen: 10 %;
- bei mehr als 10 Tagen: 20 %;
- bei mehr als 15 Tagen: 30 %;
- bei mehr als 20 Tagen: 50 %;
- bei mehr als 30 Tagen: 100 %.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jeweils sofort schriftlich über die Kürzung des 13. Monatslohnes zu informieren.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42.5 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin