215.215.016
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 237 ausgegeben am 10. Juli 2026
Verordnung
vom 7. Juli 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe, LGBl. 2024 Nr. 84, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Art. 51 Ziff. 1 der Beilage
1. Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet. Fällt ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet:
a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
(…)
c) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern diese mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung); andernfalls: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung;
(…)
Anhang 2 zur Beilage
Es wird folgender Anhang 2 zur Beilage neu eingefügt:
Anhang 2
Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Gärtner- und Floristengewerbe
1. Lohnerhöhung
(…) Die Löhne sind 2026 wie folgt anzupassen:
a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % zur individuellen Verteilung per 1. August 2026. Diese Erhöhung beinhaltet einen Sockelbetrag von 100.00 Franken, welcher für Mitarbeitende mit einem Brutto-Monatslohn bis 5'000.00 Franken (bei einer 100 %-Anstellung, ansonsten anteilsmässig) gewährt wird.
b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. August 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. August 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Garten- und Landschaftsbau
Lohnkategorie
Monatslohn
Stundenlohn*
Gärtner/in FZ und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
4'800.00 Franken
26.25 Franken
Gärtner/in FZ
4'550.00 Franken
24.90 Franken
Gärtner/in BA und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
4'200.00 Franken
22.95 Franken
Gärtner/in BA
4'050.00 Franken
22.15 Franken
Gartenarbeiter/in oder Gärtnereimitarbeiter/in
4'000.00 Franken
21.85 Franken
b) Floristik
Lohnkategorie
Monatslohn
Stundenlohn*
Florist/in FZ und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
4'150.00 Franken
22.70 Franken
Florist/in FZ
3'900.00 Franken
21.30 Franken
Florist/in BA und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
3'750.00 Franken
20.50 Franken
Florist/in BA
3'550.00 Franken
19.40 Franken
c) Produktion und Endverkauf
Lohnkategorie
Monatslohn
Stundenlohn*
Gärtner/in FZ und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
4'400.00 Franken
24.05 Franken
Gärtner/in FZ
4'200.00 Franken
22.95 Franken
Gärtner/in BA und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung
4'000.00 Franken
21.85 Franken
Gärtner/in BA
3'700.00 Franken
20.25 Franken
Gartenarbeiter/in oder Gärtnereimitarbeiter/in
3'600.00 Franken
19.70 Franken
* Die Ferien- und Feiertagszuschläge sowie der Anteil 13. Monatslohn sind im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie körperlich geschwächt oder branchenfremd (ohne Baustellenerfahrung) sind.
4. Praktikum, Nebenjob, Ferienjob und Schulabgänger
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr), entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…)
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Auslagenersatz
Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken. (…)
Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.
(…)
8. Arbeitszeit
Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit (…) beträgt 2'124 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin