152.312
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 258 ausgegeben am 20. Juli 2026
Verordnung
vom 16. Juli 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die vorübergehende Schutzgewährung für bestimmte Personengruppen aus der Ukraine
Aufgrund von Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2022 über die vorübergehende Schutzgewährung für bestimmte Personengruppen aus der Ukraine (Ukraine-SchutzV), LGBl. 2022 Nr. 54, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. d
Ausgenommen von der vorübergehenden Schutzgewährung sind Personen:
d) die die Erfüllung der nach ukrainischem Recht bestehenden Wehrpflicht nicht nachweisen können.
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren der vorübergehenden Schutzgewährung findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin