| 950.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 269 | ausgegeben am 21. August 2026 |
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3 und 4
3) Ein Teilnehmer eines im Einklang mit dem Finalitätsgesetz benannten Zahlungssystems, der einem bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, gewährt anderen bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit nach Abs. 1 in objektiver, verhältnismässiger und nicht diskriminierender Weise. Der Teilnehmer hat dem Zahlungsdienstleister gegenüber eine ablehnende Entscheidung zu begründen.
4) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschliesslich aus Zahlungsdienstleistern einer Gruppe bestehen.
Art. 5a
Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit dem Finalitätsgesetz benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, über:
a) eine Beschreibung der Massnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden;
b) eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554; und
c) einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a gilt Folgendes:
a) Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einer Bank oder durch Investition in von der FMA als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmassnahmen:
1. eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind;
2. die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben;
3. eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz;
4. eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit der Bank; und
5. eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, dass Art. 20 eingehalten wird.
b) Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder einer Bank ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmassnahmen:
1. eine Bestätigung, dass die Versicherungspolice oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder einer Bank von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Gruppe wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ist;
2. Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolice oder die vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen;
3. Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung; und
4. eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.
3) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen:
a) eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ermittelten Risiken, einschliesslich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird;
b) die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmässigen und ständigen Kontrollen, einschliesslich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal;
c) die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird;
d) den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person bzw. der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschliesslich der regelmässigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist bzw. sind;
e) die Namen von Prüfern, die keine Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftsprüfergesetz sind;
f) die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse;
g) eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird;
h) eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden; und
i) eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe, falls es sich bei dem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EWR-Mitgliedstaat handelt.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c wird der Abwicklungsplan an die geplante Grösse und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts angepasst und enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmassnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b sowie Abs. 4
1) Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c und f bis h erbringen, haben Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Methoden zu sichern:
a) Methode A:
2. Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in der Verfügungsmacht des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einer Bank oder einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaates nach deren Ermessen hinterlegt oder in von der FMA als sicher eingestufte liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden. Sie müssen im Interesse der Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz, geschützt werden;
b) Methode B: Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank, die nicht zur selben Gruppe gehören wie das Zahlungsinstitut, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.
4) Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 EO), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Falle einer Insolvenz über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 IO).
Art. 26b Abs. 1 Bst. k bis n
1) Zahlungsinstitute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:
k) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen in Drittstaaten, einschliesslich den Leiter der Zweigstelle;
l) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen;
m) vor Beantragung jede beabsichtigte Teilnahme an einem im Einklang mit dem Finalitätsgesetz benannten System nach Art. 5; und
n) unverzüglich das Ausscheiden einer Person nach Art. 17f Abs. 1 sowie die Gründe hierfür.
Überschrift vor Art. 44a
Gter. Besondere Bestimmungen über das Insolvenzverfahren bei
Zahlungsinstituten
Art. 44a
Anwendbares Recht und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1) Auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Zahlungsinstituten sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden.
2) Ein Insolvenzverfahren ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
3) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Zahlungsinstituten kommt der FMA Parteistellung zu.
Art. 110 Abs. 3a und 4 Bst. b Ziff. 7a bis 7l
3a) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 Millionen Franken oder bei juristischen Personen bis zu 10 % des letzten Geschäftsjahrs erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags bestraft, wer entgegen Art. 5d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 die Überprüfung der Zahlungsdienstenutzer nicht durchführt.
4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:
b) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstösst, indem er:
7a. entgegen Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 1 als Zahlungsdienstleister nicht allen seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung oder den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet;
7b. entgegen Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 2 nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit nach Art. 11 Abs. 1c vor;
7c. entgegen Art. 5a Abs. 4 die zusätzlichen Anforderungen bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält;
7d. entgegen Art. 5a Abs. 5 das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Zahlungsvorgang befunden hätte, bringt;
7e. entgegen Art. 5a Abs. 6 erster Satz die Möglichkeit einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen, nicht anbietet;
7f. entgegen Art. 5a Abs. 6 vierter Satz einen Zahlungsauftrag ausführt;
7g. entgegen Art. 5a Abs. 7 Unterabs. 1 die Möglichkeit, mehrere Zahlungsaufträge zu bündeln, nicht anbietet;
7h. entgegen Art. 5a Abs. 7 Unterabs. 2 eine Obergrenze vorschreibt;
7i. entgegen Art. 5b die Vorgaben zu Entgelten nicht einhält;
7k. entgegen Art. 5c als Zahlungsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
7l. die in Art. 15 Abs. 3 vorgeschriebene Meldung an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L 2024/886 vom 19.3.2024).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024);
b) die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 der Kommission vom 1. Oktober 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Meldebögen, Erläuterungen und Methoden für Meldungen über die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten und über den Anteil verweigerter Transaktionen (ABl. L, 2025/1979, 6.10.2025).
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2027 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/886 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2025 und
51/2026