950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 270ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18b Abs. 1 Bst. h bis l
1) E-Geld-Institute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:
h) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen in Drittstaaten, einschliesslich den Leiter der Zweigstelle;
i) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen;
k) vor Beantragung jede beabsichtigte Teilnahme an einem im Einklang mit dem Finalitätsgesetz benannten System nach Art. 5a des Zahlungsdienstegesetzes; und
l) unverzüglich das Ausscheiden einer Person nach Art. 9f Abs. 1 sowie die Gründe hierfür.
Überschrift vor Art. 41c
Gter. Besondere Bestimmungen über das Insolvenzverfahren bei E-Geld-Instituten
Art. 41c
Anwendbares Recht und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1) Auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen von E-Geld-Instituten sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden.
2) Ein Insolvenzverfahren ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
3) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von E-Geld-Instituten kommt der FMA Parteistellung zu.
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L 2024/886 vom 19.3.2024).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/886 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2025 und 51/2026